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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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39.2.2. Auf Handwebstühlen hergestellt (Kontingente Nrn. 09.0101 und 09.0103) Die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.0101 und 09.0103 sind nur für Erzeugnisse anwendbar, welche auf "Handwebstühlen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 hergestellt wurden. Laut Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 (idF der Berichtigung vom 29. 9. 2000, ABl Nr. L 244/8 gelten als "Handwebstühle" Webstühle, die zur Herstellung von Geweben ausschließlich durch Hand- und Fußbewegungen betrieben werden. Laut Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 32/2000 ist der Zugang zu den Zollkontingenten für auf Handwebstühlen hergestellte Waren Erzeugnissen vorbehalten, für die eine von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes ausgestellte Echtheitsbescheinigung laut nachstehendem Muster vorgelegt wird und die zu Beginn und am Ende jedes Webstücks einen von den genannten Behörden anerkannten Stempelabdruck tragen oder auf jedem Stück mit einer von den Behörden des Herstellungslandes anerkannten Plombe versehen sind. Die Echtheitsbescheinigung ersetzt nicht ein allenfalls nach den außenhandelsrechtlichen Vorschriften erforderliches Ursprungszeugnis. Bezüglich dieser "zuständigen Behörden" siehe Mitteilung der Europäischen Kommission Nr. 1999/C 122/03. Der Zugang zu diesen Zollkontingenten ist Erzeugnisse aus folgenden Ländern vorbehalten: Argentinien, Bangladesch, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Laos, Pakistan, Sri Lanka, Thailand. Die Zollkontingente für auf Handwebstühlen hergestellte Waren sind weiters nur anwendbar, wenn die Waren vom Herstellungsland in die Gemeinschaft "ohne Unterbrechung befördert" wurden. Näheres dazu siehe Punkt 39.2.3. (Seite 62)