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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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12. Kontingente 09.0025 (Orangen), 09.0027 (Minneolas) und 09.0033 (Orangensaftkonzentrat) Laut Artikel 14 und 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission sind diese Kontingente sind nur anwendbar, wenn anlässlich des Antrages auf Anwendung des Kontingentszollsatzes ein von einer ermächtigten Stelle ausgestelltes Echtheitszeugnis vorgelegt wird in welchem bestätigt wird, dass die Waren bestimmte spezifische Merkmale aufweisen. Diese ermächtigten Stellen und spezifischen Merkmale sind nachstehend angeführt.