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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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7. Unterlagen für die Einfuhr von Fischen aus Thailand (Kontingente 09.0704 und 09.0706) Laut Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/2006 dürfen die Kontingente mit den Nummern 09.0704 und 09.0706 (bestimmte Fische aus Thailand) nur angewendet werden, wenn ein Ursprungsnachweis nach Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2017/1405 der Kommission vom 31. Juli 2017 wird dieses Erfordernis gestrichen. Somit ist für die Anwendung dieser Kontingente kein Ursprungszeugnis erforderlich.