13. Kontingente, die nur bei besonderem Vermerk auf dem Ursprungszeugnis anwendbar sind 13.1. Kontingent für gekochte und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (Kontingent Nr. 09.0691) Laut Art. 5 des Durchführungsbeschlusses der Kommission Nr. 2014/461/EU darf das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0691 (zubereitete und haltbargemachte Garnelen aus Grönland) nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wird, welche in Feld 7 den Vermerk "Derogation -Commission Implementing Decision 2014/461/EU" oder "Dérogation - Décision d'exécution 2014/461/UE de la Commission" trägt.
