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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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41. Kontingente für bestimmte Stahlerzeugnisse Mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2037 der Kommission vom 10. Dezember 2020 werden Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in der Form von Windhundkontingenten eröffnet. Mit Ausnahme des Jahres 2019 (wo der Kontingentzeitraum am 2. Februar beginnt und am 30. Juni endet) wird dabei die Menge jedes dieser Kontingente für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Bei den meisten dieser Kontingente wird ein Teil der Kontingentmenge bestimmten Ländern zugeteilt, ein Teil der Kontingentmenge steht jeweils für Einfuhren aus "anderen Länder" zur Verfügung. Der Ursprung der Ware wird dabei nach den in der Union geltenden Vorschriften betreffend den nichtpräferenziellen Ursprung bestimmt. Die Vorlage eines Ursprungsnachweises ist nicht erforderlich. Jede dieser Kontingentmengen wird in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres eine Teilmenge zur Verfügung steht.