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Arbeitsrichtlinie „Sonderbestimmungen für bestimmte Zollkontingente“ (ZT-2505)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 28.01.2021 · Quelle: Findok

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48. Kontingent Nr. 09.0158 (Truthühner) Dieses Kontingent ist in vier Teilmengen unterteilt, von denen in jedem Quartal des Jahres (Teilzeitraum) eine Teilmenge zur Verfügung steht. Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission endet die Ziehung für jeden Teilzeitraum - mit Ausnahme mit 31. Dezember endenden Teilzeitraums - am fünften Kommissionsarbeitstag des zweiten Monats nach Ablauf des betreffenden Teilzeitraums. Zu diesem Zeitpunkt wird die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht in Anspruch genommene Menge auf den nächsten Teilzeitraum übertragen. Am 31. Dezember eines jeden Jahres nicht in Anspruch genommene Mengen werden jedoch nicht auf den folgenden Zollkontingentszeitraum übertragen. Die Übertragung der Mengen führt zu einer Erschöpfung der Kontingentmenge des Vorquartals. Ziehungsanträge für das Vorquartal werden daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Mengen von der Europäischen Kommission abgewiesen, und zwar auch dann, wenn die Annahme der Zollanmeldung vor der Übertragung der Mengen erfolgte. Daraus ergibt sich, dass Kontingentanträge, welche nach dem fünften Werktag des zweiten Monats nach Ende des ersten, zweiten oder dritten Quartals (zB im Rahmen eines Erstattungsantrags) gestellt werden, abgelehnt werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für Anträge welche Einfuhren im letzten Teilzeitraum (endend mit 31. Dezember) betreffen.