27. Bestimmungen für Maniok, Süßkartoffeln, Pfeilwurz udgl. aus China (Kontingente Nr. 09.0124 und 09.0127) Laut Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission ist die Inanspruchnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0124 (Süßkartoffeln aus China) und 09.0127 (Maniok, Pfeilwurz udgl. aus China) an die Vorlage eines von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) gebunden. Die chinesische Verwaltung hat mitgeteilt dass folgende Stelle zur Ausstellung derartiger Zeugnisse berechtigt ist: General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine of the People's Republic of China (AQSIQ) 9 Madiandonglu Haidian District Beijing 100088 Von lokalen Büros (Adressen bei den jeweiligen Stempelmustern unter e-Zoll / Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) dieser Behörde ausgestellte Bescheinigungen sind ebenfalls anzuerkennen. Von anderen Stellen ausgestellte Zeugnisse sind nicht anzuerkennen. Von der chinesischen Verwaltung wurde mitgeteilt, dass derartige Bescheinigungen nur auf Formularvordrucken entsprechend nachstehendem Muster ausgestellt werden. Auf anderen Formularvordrucken ausgestellte Bescheinigungen sind daher nicht anzuerkennen. Vor Anwendung des Kontingentzollsatzes ist zu prüfen, ob der Stempelabdruck auf der Bescheinigung einem in e-Zoll (Abfragen-Manager / Stempel / Kontingente) für das jeweilige Kontingent angegebenen Stempelabdruck entspricht. Entspricht der Stempelabdruck keinem dieser Muster, so sind die Vorschriften unter Punkt 39.3.5.1 (Seite 64) sinngemäß anzuwenden.
