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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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8.2. Änderung des Durchschnittsverbrauches 736 Setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Durchschnittsverbrauch gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 bescheidmäßig fest (siehe Abschnitt 6.5.), so ändert sich damit auch der Steuersatz der NoVA beim betroffenen Abgabenschuldner. Auch diese Berichtigung ist für den Anmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die bescheidmäßige Festsetzung eingetreten ist. 737 Kein Fall einer Berichtigung iSd § 8 NoVAG 1991 ist gegeben, wenn der Steuersatz unrichtig berechnet worden ist. In diesem Fall ist eine Berichtigung für den ursprünglichen Anmeldungszeitraum vorzunehmen. Beispiele: a) Verkauf eines Kraftfahrzeuges um 30.000 Euro, NoVA 10%, daher 3.000 Euro, durch einen Autohändler im Monat Februar; im Monat Mai stellt der Unternehmer fest, dass der richtige NoVA-Satz 12% ist. Es ist die Anmeldung für den Monat Februar zu berichtigen und die Differenz von 360 Euro an das Finanzamt zu entrichten. b) Der Unternehmer führt im März auf Grund eines Rechenfehlers bei einem verkauften Auto um 1.200 Euro zu viel NoVA an das Finanzamt ab. Der Fehler wird erst im September festgestellt. Der Unternehmer hat die Anmeldung für den Monat März zu berichtigen. Randzahlen 738 bis 740: derzeit frei 8.3. Änderung der Vergütung 741 Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen und wird er vor vollständiger Begleichung des Kaufpreises zahlungsunfähig, so ist in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht zurückgestellt wird, davon auszugehen, dass der liefernde Unternehmer seine Forderung, in der auch die NoVA enthalten ist, berichtigt. Es hat daher auch der Vergütungsempfänger seine bereits vom Finanzamt erhaltene Vergütung zu berichtigen. Beispiel: Der Autohändler liefert einen PKW an einen Taxiunternehmer zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro NoVA plus 6.600 Euro Umsatzsteuer. Der Taxiunternehmer erhält vom Finanzamt 3.000 Euro NoVA-Vergütung. Nach Bezahlung des halben Kaufpreises wird der Taxiunternehmer zahlungsunfähig. Das Fahrzeug verbleibt beim Taxiunternehmer. Der Autohändler berichtigt seine Forderung um 50% auf 19.800 Euro, darin enthalten 1.500 Euro NoVA und 3.300 Euro USt. Die 1.500 Euro NoVA, die der Autohändler vom Finanzamt zurückfordert, weil er sie tatsächlich nicht erhalten hat, müssen auch beim Taxiunternehmer berichtigt werden, sodass das Finanzamt gegenüber dem Taxiunternehmer eine Forderung von 1.500 Euro hat. 742 Wird das Kraftfahrzeug auf Grund der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Wandlung zurückgestellt und wurde vom Leistungsempfänger bereits eine Vergütung beansprucht, so tritt auf Grund des Wegfalls des begünstigten Verwendungszwecks Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 ein. 743 Hat der Leistungsempfänger eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 in Anspruch genommen, wird aber nach Bezahlung des Kaufpreises einschließlich NoVA und USt der Autohändler zahlungsunfähig, sodass er die fällige NoVA nicht an das Finanzamt abführen kann, so ist beim Leistungsempfänger keine Berichtigung durchzuführen. Beispiel: Der Autohändler liefert einen PKW um 30.000 Euro plus 3.000 Euro NoVA plus 6.600 Euro USt, die der Taxiunternehmer auch bezahlt. Der Taxiunternehmer nimmt gegenüber dem Finanzamt die NoVA-Vergütung in Anspruch. Der Autohändler wird zahlungsunfähig und führt die NoVA nicht an das Finanzamt ab. Eine Berichtigung der vergüteten NoVA beim Taxiunternehmer erfolgt nicht. Randzahlen 744 bis 770: derzeit frei