6a.3. Berücksichtigung von Bonus- und Malusbeträgen 591 In allen Fällen, die zu einer Verminderung der Steuerschuld gemäß § 6a Abs. 1 NoVAG 1991 führen, müssen die Voraussetzungen für die Begünstigung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes vorliegen: Ein späterer Umbau führt nicht zu einer nachträglichen Verminderung der Steuerschuld. 592 Die Summe der gemäß § 6a Abs. 1 NoVAG 1991 genannten Steuerminderungen darf gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991 den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass sämtliche Begünstigungen zunächst zusammengerechnet und dann auf 500 Euro begrenzt werden. Erst anschließend kommt ein allfälliger Malus zur Anwendung: Es können demnach nicht mehr als 500 Euro Bonus mit einem Malus gegengerechnet werden. Beispiel: Anschaffung im Juli 2009 (Fahrzeug der Spezifikation E 85; NOx-Emission 55 mg/km) Anschaffungskosten netto 30.000 Euro Verbrauch 8,3 l Benzin/100 km CO2-Emission 190 g/km NOx-Emission 55 mg/km NoVA-Steuersatz: 8,3 minus 3 = 5,3; mal 2 = 10,6 NoVA: 30.000 Euro mal 11% 3.300 Euro Auf Grund des umweltfreundlichen Antriebsmotors steht ein Bonus von 500 Euro zu. Zudem bestünde auch die Berechtigung auf eine Minderung der Steuerschuld um 200 Euro, da die NOx-Emission unter dem Grenzwert gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 liegt. Auf Grund der Begrenzung sämtlicher Begünstigungen auf 500 Euro kommt der letztere Bonus allerdings nicht zum Tragen. Daher bildet der Betrag von 2.800 Euro (3.300 minus 500 Euro) gemäß § 6a Abs. 2 NoVAG 1991 jene Mindestgröße, welchem der zu berechnende Malus hinzuzuschlagen ist: NoVA: 30.000 Euro mal 11% 3.300 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (umweltfreundlicher Antrieb) -500 Euro Zwischensumme 2.800 Euro plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991 (10 mal 25 Euro) +250 Euro ergibt NoVA 3.050 Euro 593 Weiters kann die Berechnung der NoVA gemäß § 6 und § 6a NoVAG 1991 zu keiner Gutschrift führen (§ 6a Abs. 2 NoVAG 1991). Beispiel: Die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete NoVA für einen PKW mit Benzinantrieb beträgt 392 Euro. Auf Grund des niedrigen CO2-Ausstoßes steht ein Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 von 300 Euro zu. Da auch die NOx-Werte des PKWs unter dem Grenzwert von 60 mg/km liegen, steht zudem ein Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 von 200 Euro zu. Auf Grund der Bonusbeträge muss für dieses Fahrzeug keine NoVA geleistet werden, allerdings kann es zu keiner Gutschrift kommen. Anschaffungskosten netto 9.800 Euro Verbrauch 4,9 l Benzin/100 km CO2-Emission 118 g/km NOx-Emission 45 mg/km NoVA-Steuersatz: 4,9 minus 3 = 1,9; mal 2 = 3,8 NoVA: 9.800 Euro mal 4% 392 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 (CO2) -300 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (NOx) -200 Euro ergibt NoVA 0 Euro 594 Liegt für Fahrzeuge, die gemäß § 2 Z 2 NoVAG 1991 steuerbar sind, kein CO2-Emissionswert vor, so erhöht sich die Steuer für die die Grenze von 100 Kilowatt übersteigende Leistung um 20 Euro je Kilowatt (§ 6a Abs. 3 NoVAG 1991). Beispiel: Anschaffungskosten netto 25.000 Euro Verbrauch 14,3 l Benzin/100 km Leistung 130 kW NoVA-Steuersatz: 14,3 minus 3 = 11,3; mal 2 = 22,6 NoVA: 25.000 Euro mal 16% 4.000 Euro plus Malus gemäß § 6a Abs. 3 NoVAG 1991 (30 mal 20 Euro) +600 Euro ergibt NoVA 4.600 Euro 595 Die nach § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuerschuld erhöht sich bei Fahrzeugen, die mit Dieselmotoren angetrieben werden und bei denen die partikelförmige Luftverunreinigung mehr als 0,005 g/km beträgt, um 300 Euro. Durch diese Bestimmung (§ 6a Abs. 4 NoVAG 1991) wird § 14a Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 derogiert. Beispiel: Am 23. Juni 2008 schließen ein KFZ-Händler und ein Endkunde einen Kaufvertrag (Nettopreis: 10.000 Euro) über ein Fahrzeug mit Dieselantrieb ab, dessen partikelförmige Luftverunreinigungen den Wert von 0,005 g/km überschreiten. Das Fahrzeug wird am 25. Juli 2008 übergeben. Da der NoVA-Tatbestand mit der Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 ausgelöst wird, ist auf diesen Vorgang die Regelung gemäß § 6a Abs. 4 NoVAG 1991 anwendbar: Somit ist unabhängig von der Bemessungsgrundlage ein Malus von 300 Euro zu leisten, § 14a Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 ist nicht anzuwenden. Randzahlen 596 bis 600: derzeit frei
