3.4.2. Einfuhr aus dem Drittland und Erwerb im übrigen Gemeinschaftsgebiet 266 Nach § 3 Z 4 lit. b NoVAG 1991 steht völkerrechtlich privilegierten Personen auch im Falle der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland eine NoVA-Befreiung zu, soweit und solange eine Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer besteht. Diese Regelung ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Fahrzeuge nicht im Drittland, sondern im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben werden. Für die Beurteilung der NoVA-Befreiung ist es dabei unerheblich, ob es sich um Neufahrzeuge oder um Gebrauchtfahrzeuge handelt. 267 Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit ist nach § 6 Abs. 4 Z 5 UStG 1994 in Zusammenhang mit §§ 89 bis 93 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zu beurteilen. Unter die Einfuhrabgabenfreiheit fallen ua. Dienstfahrzeuge ausländischer Vertretungsbehörden und Fahrzeuge, die zum persönlichen Gebrauch durch die dem Personal der Vertretungen angehörenden ausländischen Diplomaten und Berufskonsuln sowie durch die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder eingeführt werden. Im Fall des persönlichen Gebrauchs ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf zwei Fahrzeuge innerhalb eines Zeitraumes von jeweils zwei Jahren beschränkt. Allgemein ist die Einfuhrabgabenfreiheit nur zu gewähren, wenn und soweit der betreffende Drittstaat Gegenseitigkeit gewährt (auch hinsichtlich der Dauer der Verwendungspflicht). Randzahlen 268 bis 272: derzeit frei 3.4.3. Sperrfrist von Kraftfahrzeugen 273 Werden Fahrzeuge nach § 3 Z 4 NoVAG 1991 durch den begünstigten Personenkreis steuerfrei erworben, ist eine Sperrfrist (üblicherweise zwei Jahre) unter der Maßgabe der Gegenseitigkeit zu beachten, bei deren Nichteinhaltung grundsätzlich eine Nacherhebung der ursprünglichen NoVA vorgesehen ist. Die Sperrfrist ist für alle drei Arten des steuerbegünstigten Fahrzeugerwerbs (Kauf bei einem inländischen Händler, Einfuhr aus dem Drittland oder Erwerb aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet) gleichermaßen vorgesehen. Da die zollrechtlichen Bestimmungen gelten, erfolgt nach mindestens einem halben Jahr keine Nacherhebung bei Abberufung, Tod oder ernsthafter Beschädigung des Fahrzeuges. 274 Verkauft der Diplomat sein begünstigtes Fahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist an einen Nichtdiplomaten, bewirkt dieser mit der Zulassung des Fahrzeuges den NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991. Wurde die NoVA nicht bereits vom Diplomaten entrichtet, muss diese der Käufer an das Finanzamt zahlen. Bei Veräußerung innerhalb der Sperrfrist hätte zwar der Diplomat die NoVA nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 zu entrichten, doch kann er auf Grund der Wiener Diplomatenkonvention dazu nicht verpflichtet werden, sodass der Käufer auch in diesem Fall die NoVA zu tragen hat. Verkauft und liefert der Diplomat das Fahrzeug an einen Händler, der kein Interesse an der Zulassung auf seinen eigenen Namen hat, sondern das Fahrzeug an einen Endverbraucher verkaufen und liefern will, bestehen keine Bedenken, wenn der Händler selbst die NoVA abführt. Beispiel: Ein Diplomat kauft im März 2008 bei einem inländischen Händler (Lieferung am 19.03.2008) ein Neufahrzeug. Die Bescheinigung des BM für europäische und internationale Angelegenheiten (U 45) liegt vor und wird dem Händler ausgehändigt. Der Händler behandelt die Fahrzeuglieferung sowohl NoVA-frei (NoVA-Satz 10%) als auch USt-frei und weist in der Rechnung Euro 25.000 aus (NoVA-Satz 10%). Nach Ablauf der Sperrfrist verkauft der Diplomat das gegenständliche Fahrzeug an eine Privatperson, welche das Fahrzeug wiederum in Österreich zum Verkehr zulässt. Der Diplomat muss weder die NoVA (kein NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG 1991) noch die USt (zurückbe)zahlen. Zu beachten ist jedoch, dass der Privatkäufer mit der inländischen Zulassung den NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht. Wird die NoVA nicht vom Diplomaten entrichtet, ist diese vom Käufer an das Finanzamt zu bezahlen. Bemessungsgrundlage ist dabei der gemeine Wert im Zeitpunkt der Zulassung. Hinsichtlich der USt bleibt es (endgültig) bei der Steuerbefreiung. Randzahlen 275 bis 300: derzeit frei
