5.2. Gemeiner Wert 5.2.1. Allgemeines 411 In allen Fällen, in denen die Steuerschuld nicht auf Grund einer inländischen Lieferung entsteht (zB Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch), ist Bemessungsgrundlage der gemeine Wert ohne Umsatzsteuerkomponente und ohne NoVA-Komponente. Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln und wird demnach durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich beim gemeinen Wert um eine fiktive Größe, welche nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist, wobei es diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (vgl. VwGH 15.03.2001, 98/16/0205; VwGH 04.11.1994, 94/16/0156). Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, wird ex lege der Anschaffungspreis als gemeiner Wert festgelegt (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991). 5.2.2. Fahrzeugimport aus dem EU-Raum 412 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 90 EG dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der NoVA-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (EuGH 29.04.2004, Rs C-387/01, Weigel und Weigel). Nach dem zitierten Urteil des EuGH obliegt es dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob die Methode, bei der der gemeine Wert zugrunde gelegt wird, diesen gemeinschaftsrechtlichen Erfordernissen entspricht. Der VwGH hat die nach der Verwaltungspraxis unter Heranziehung des Mittelwerts der Eurotax-Notierungen ermittelten Bemessungsgrundlagen der Normverbrauchs-Grundabgabe als gemeinschaftsrechtlich zulässig erachtet (VwGH 25.05.2004, 2004/15/0061). 413 Zur Ermittlung des gemeinen Werts für Gebrauchtfahrzeuge können somit die inländischen Eurotax-Notierungen herangezogen werden. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente). Dieser Mittelwert entspricht in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des importierten Fahrzeuges an einen privaten inländischen Abnehmer (= Einzelveräußerungspreis im Sinne des § 10 BewG 1955) zu erzielen ist. Dem Abgabepflichtigen steht es jedoch frei, den Grund für eine Abweichung bzw. das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes konkret nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, bleibt es beim Eurotax-Mittelwert als gemeiner Wert (NoVA-Bemessungsgrundlage). Beispiel: Im Rahmen der Übersiedlung verbringt ein deutscher Staatsbürger als Übersiedlungsgut einen Personenkraftwagen nach Österreich und beantragt die inländische Zulassung zum Verkehr. Eurotax-Notierung Händlereinkauf 22.000,00 Euro Eurotax-Notierung Händlerverkauf 26.000,00 Euro 48.000,00 Euro Mittelpreis (dividiert durch 2) 24.000,00 Euro minus USt-Komponente 20% (dividiert durch 1,2) 4.000,00 Euro 20.000,00 Euro minus NoVA-Komponente 10% (dividiert durch 1,1) 1.818,18 Euro maßgebender Eurotax-Mittelwert 18.181,82 Euro Als NoVA-Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 18.181,82 Euro heranzuziehen. Beantragt der Abgabepflichtige eine geringere Bemessungsgrundlage, muss er den geringeren gemeinen Wert nachweisen (zB Vorliegen eines wesentlichen Karosserieschadens). 414 Wird das Fahrzeug im Ausland käuflich erworben, kann grundsätzlich der Kaufpreis als gemeiner Wert herangezogen werden. Die Heranziehung dieser Größe ist gerechtfertigt, da anzunehmen ist, dass bei der Kaufpreisfindung die wertvermindernden als auch werterhöhenden Komponenten berücksichtigt wurden, der bezahlte Kaufpreis somit grundsätzlich jenem Wert entspricht, welcher "nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes" bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 10 BewG 1955). Der Vergleich mit den inländischen Eurotaxnotierungen (Eurotax-Mittelwert) ist auf Nettobasis vorzunehmen, da (auch) bei einer inländischen Lieferung das (Netto-)Entgelt im Sinne des UStG 1994 NoVA-Bemessungsgrundlage ist. Soweit im Kaufpreis eine ausländische Umsatzsteuerkomponente enthalten ist, kann diese daher ausgeschieden werden. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug von einer Privatperson erworben wurde. Ist der Verkäufer ein Unternehmer, muss dieser Umstand aus der Rechnung ersichtlich sein (gesonderter Ausweis der ausländischen Umsatzsteuer bzw. Hinweis auf Differenzbesteuerung). Liegt der Kaufpreis unter dem Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente), bildet der Eurotax-Mittelwert als gemeiner Wert die NoVA-Bemessungsgrundlage. Dem Abgabepflichtigen steht es jedoch in diesen Fällen frei, den Grund für eine Abweichung bzw. das Vorliegen eines geringeren gemeinen Wertes konkret nachzuweisen, sodass der niedrigere Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Beispiel: Eine inländische Privatperson kauft im Juni 2008 in Deutschland einen Gebrauchtwagen a) bei einem Unternehmer um 30.940 Euro (in der Rechnung werden 26.000 Euro zzgl. 4.940 Euro dUSt (19%) ausgewiesen) b) bei einer Privatperson um 28.560 Euro (kein gesonderter Ausweis der dUSt im Kaufvertrag) Nach Überstellung nach Österreich wird das Fahrzeug im Juli 2008 zum Verkehr im Inland zugelassen. Eurotax-Notierung Händlereinkauf 31.000,00 Euro Eurotax-Notierung Händlerverkauf 35.000,00 Euro 66.000,00 Euro Mittelpreis 33.000,00 Euro minus USt-Komponente 20% (dividiert durch 1,2) 5.500,00 Euro 27.500,00 Euro Minus NoVA-Komponente 10% (dividiert durch 1,1) 2.500,00 Euro maßgebender Eurotax-Mittelwert 25.000,00 Euro Grundsätzlich ist in beiden Fällen der ausländische Kaufpreis (ohne USt-Komponente) als gemeiner Wert und damit als Bemessungsgrundlage für die NoVA heranzuziehen. Im Fall a) gelangt somit der Netto-Kaufpreis (26.000 Euro) für die NoVA-Bemessung zum Ansatz. Da jedoch im Fall b) der Netto-Kaufpreis von 24.000 Euro (28.560 minus 4.560 (19% dUSt) = 24.000) unter dem Eurotax-Mittelwert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) liegt, ist dieser als NoVA-Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dem Abgabepflichtigen steht es in beiden Fällen frei, einen geringeren gemeinen Wert nachzuweisen. 415 Wird das Fahrzeug im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991). Der Kaufpreis gilt somit als gemeiner Wert, und zwar ungeachtet dessen, wie weit dieser Wert vom tatsächlichen gemeinen Wert abweicht. Vorausgesetzt ist, dass eine Rechnung vorliegt, aus der sich zweifelsfrei ersehen lässt, dass der Lieferer ein befugter Fahrzeughändler ist. Weiters dürfen keine Indizien vorliegen, die auf eine "Gefälligkeitsrechnung" schließen lassen, die mit dem tatsächlich entrichteten Entgelt nicht übereinstimmt (auffällige Abweichung von den inländischen Listenpreisen). Im Falle der Differenzbesteuerung kann die ausländische Umsatzsteuerkomponente ausgeschieden werden. Beispiel: Eine inländische Privatperson kauft im August 2008 in Ungarn ein Neufahrzeug bei einem befugten Fahrzeughändler um 22.000 Euro (in der Rechnung wird keine ungarische Umsatzsteuer ausgewiesen, da eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt). Nach Überstellung des Fahrzeuges im selben Monat erfolgt die inländische Zulassung. Zur Ermittlung des gemeinen Wertes ist bei Neufahrzeugen grundsätzlich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) abzustellen, wobei ein handelsüblicher Nachlass Berücksichtigung finden kann (vgl. VwGH 15.03.2001, 98/16/0205). Unabhängig davon, ob sich auf Basis der inländischen Listenpreise ein gemeiner Wert von zB 23.000 Euro ableitet, ist der tatsächliche Kaufpreis Grundlage für die NoVA-Bemessung. Der Abgabepflichtige hat somit die NoVA und die USt (innergemeinschaftlicher Erwerb) auf Basis von 22.000 Euro zu berechnen. Zusätzlich ist der NoVA-Zuschlag (Neufahrzeug iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994) nach § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu entrichten. Randzahlen 416 bis 420: derzeit frei
