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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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12. Vergütung der Abgabe 12.1. Vergütungstatbestände 881 Eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn das Fahrzeug allgemein nicht zugelassen werden kann. Folgende Fälle sind vorgesehen: eine Zulassung zum Verkehr im Inland kommt aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht Beispiele: Lieferung einer NoVA-pflichtigen Motocross-Maschine, welche auf Grund der Bauart nicht zum Verkehr zugelassen werden kann. Da auch eine eingeschränkte Zulassung (für Wettbewerbe) als Zulassung iSd KFG 1967 zu beurteilen ist, darf keinerlei Zulassungsfähigkeit gegeben sein, damit dieser Vergütungstatbestand anwendbar ist (vgl. UFS 30.08.2007, RV/0895-W/03). Will der Käufer die NoVA-Vergütung vor Ablauf von fünf Jahren beanspruchen, ist eine Bescheinigung des liefernden Unternehmers erforderlich, dass eine Zulassung nicht möglich ist. Ein Personenkraftwagen wird nach der Lieferung, aber vor einer Zulassung zu einem nicht zulassungsfähigen Rennwagen umgebaut. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vergütung ist ua., dass der Umbau nachgewiesen wird. innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung erfolgt tatsächlich keine inländische Zulassung Beispiel: Kauf eines Fahrzeuges, welches ausschließlich Ausstellungszwecken dient 882 Eine Vergütung der NoVA ist weiters dann vorgesehen, wenn eine Steuerbefreiung iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorliegt. 12.2. Durchführung der NoVA-Vergütung 883 Das Recht auf Vergütung der NoVA hat zur Voraussetzung, dass dem Vergütungsanspruch unmittelbar ein NoVA-pflichtiger Vorgang vorangegangen ist. Beispiel: Ein Taxiunternehmer kauft von einem Privaten ein KFZ, für das dieser seinerzeit die NoVA zu tragen hatte. Ein Vergütungsanspruch steht dem Taxiunternehmer nicht zu, weil der Erwerb nicht abgabepflichtig ist. 884 Anders ist vorzugehen, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. In diesem Fall besteht eine Berechtigung auf Vergütung der geleisteten NoVA, wenn der Leasinggesellschaft das Fahrzeug NoVA-pflichtig geliefert wurde. Beispiel 1: Ein Taxiunternehmer "erwirbt" bei einem Händler ein Neufahrzeug, wobei die Finanzierung nicht mittels Darlehen, sondern über eine Leasinggesellschaft abgewickelt wird. Der Händler liefert NoVA-pflichtig an die Leasinggesellschaft (§ 1 Z 1 NoVAG 1991). Da zudem die Leasinggesellschaft selbst kein Interesse am Fahrzeug als solchen hat, sondern lediglich die Finanzierungsfunktion wahrnimmt, kann der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA beanspruchen (§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991). Voraussetzung dafür ist ua., dass die NoVA dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen wird (zB Bescheinigung oder Rechnungskopie der Leasinggesellschaft). Beispiel 2: Ein neues Fahrzeug wird von einem Fahrzeughändler als Vorführwagen zugelassen, dafür nimmt dieser eine Vergütung der NoVA in Anspruch. Drei Monate später erwirbt eine Leasinggesellschaft das Fahrzeug, welcher dafür die NoVA in Rechnung gestellt wird (§ 1 Z 4 NoVAG 1991). Die Gesellschaft selbst hat kein Interesse am Fahrzeug, sondern nimmt nur eine Finanzierungsfunktion für eine Fahrschule wahr. Daher und da die Leasinggesellschaft die NoVA für das Fahrzeug tragen musste, kann der Betreiber der Fahrschule eine Vergütung beanspruchen. 885 Hat ein Unternehmer ohne Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes oder im Falle der Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes nach § 3 Z 1 oder 2 NoVAG 1991 die NoVA trotzdem berechnet, weiterverrechnet und abgeführt (zB Verkauf eines Klein-LKW der KN Position 8704 oder eines Elektrofahrzeuges), so kommt eine Vergütung nicht in Betracht. Es ist in solchen Fällen vielmehr eine Berichtigung (vgl. § 8 NoVAG 1991) vorzunehmen (siehe Abschnitt 8.). 886 Der Vergütungsanspruch steht dem Empfänger des Kraftfahrzeuges zu, der die NoVA zu tragen hat, wenn auf das konkrete Kraftfahrzeuges ein in § 12 NoVAG 1991 angeführter Tatbestand zutrifft. Er hat innerhalb der gesetzlichen - nicht verlängerbaren - Frist von fünf Jahren ab Verwirklichung des Vergütungstatbestandes den entsprechenden Antrag auf Vergütung unter Verwendung der aufgelegten Drucksorten bei der zuständigen Abgabenbehörde einzureichen, um eine Vergütung zu erhalten. Beispiel 1: Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug zur Verwendung als Taxi. Innerhalb der Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Zulassung kann der Taxiunternehmer seinen Vergütungsanspruch geltend machen. Beispiel 2: Ein Motocross-Fahrer kauft im Inland eine neue Motocrossmaschine und nimmt keine inländische Zulassung vor (Verwendung ausschließlich bei Rennveranstaltungen). Besteht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Motocrossmaschine im Inland zuzulassen, so ist der Vergütungsanspruch erst verwirklicht, wenn seit dem Tag der Lieferung fünf Jahre verstrichen sind. Sprechen rechtliche oder tatsächliche Gründe gegen eine Zulassung des Fahrzeuges im Inland, so ist der Vergütungsanspruch bereits mit der Lieferung des Fahrzeuges entstanden. Innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Lieferung kann dieser Anspruch geltend gemacht werden. 887 Die Höhe des Vergütungsanspruches ergibt sich aus dem in der Rechnung dem Vergütungsberechtigten gegenüber ausgewiesenen Betrag. Wird ein Kraftfahrzeug erst nach einer anderweitigen Verwendung dem begünstigten Zweck (§ 3 Z 3 NoVAG 1991) zugeführt, so bemisst sich die Vergütung nach dem gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente). 888 Werden bei einem Kraftfahrzeug vom Fahrzeughalter begünstigte und nicht begünstigte Zwecke mehrmals nacheinander gewechselt, so können mehrere Vergütungsansprüche erfüllt werden. Die Höhe der späteren Vergütungsansprüche berechnet sich vom gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) im Zeitpunkt der Erfüllung der Vergütungstatbestände. Beispiel: Für ein Kraftfahrzeug, das der kurzfristigen Vermietung dient, wird die NoVA in Höhe der vom Autohändler berechneten und abgeführten Abgabe vergütet. Nach einem Jahr wird das Kraftfahrzeug vom Käufer als Leasingfahrzeug verwendet. Es entsteht eine Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991; Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (siehe Abschnitt 1.4. und Abschnitt 5.2.). Nach zwei weiteren Jahren wird das Kraftfahrzeug wiederum zur kurzfristigen Vermietung verwendet. Es wird neuerlich ein Vergütungstatbestand erfüllt; die Höhe der Vergütung errechnet sich vom gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente in diesem Zeitpunkt. Randzahl 889: derzeit frei 890 Wird im Falle der Erfüllung eines abgabepflichtigen Tatbestandes nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 (siehe Abschnitt 1.3.) gleichzeitig ein Vergütungstatbestand verwirklicht, so bestehen keine Bedenken, wenn von der Entrichtung der Abgabe Abstand genommen wird. Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Steuererklärung (NoVA1) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungstatbestand offengelegt werden. Beispiel: Ein Taxiunternehmer importiert selbst ein im Inland noch nie zugelassenes Kraftfahrzeug. Im Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges erfüllt er einerseits die Abgabepflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991, gleichzeitig jedoch den Vergütungstatbestand nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991. 891 Ändert sich die Bemessungsgrundlage, so ändert sich auch die entsprechende Höhe der Vergütung. Siehe dazu Abschnitt 8.3. Randzahlen 892 bis 895: derzeit frei