6a.6. Übergangsregelungen für das Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991 631 Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bonus-Malus-Systems ist, dass für ein Fahrzeug erstmals nach dem 30. Juni 2008 ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht wurde. Nicht tangiert sind demnach insbesondere jene Fälle, in denen die Steuerschuld für ein bereits zugelassenes Kraftfahrzeug ab dem 1. Juli 2008 nochmals ausgelöst wird (zB Lieferung eines Fahrzeuges durch ein Taxiunternehmen gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 nach dem 30. Juni 2008, für welches eine Vergütung nach § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 durchgeführt wurde). Zu beachten ist § 6a NoVAG 1991 daher in den Fällen der erstmaligen inländischen Lieferung (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) und der erstmaligen Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) nach dem 30. Juni 2008. Anzuwenden ist die Regelung auch dann, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge handelt, bezüglich derer der erstmalige steuerbare Tatbestand nach dem 30. Juni 2008 entsteht. 632 Wurde der steuerbare Tatbestand erstmals vor dem 1. Juli 2008 ausgelöst und erfolgte anschließend eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991, so ist im Falle des Reimportes des Fahrzeuges das Bonus-Malus-System nicht anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, wann die Beendigung der Zulassung im Inland für das Fahrzeug, für das eine Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 in Anspruch genommen wurde, erfolgte. 633 Bei Vorführkraftfahrzeugen bestehen seitens des Bundesministeriums für Finanzen keine Bedenken, wenn vor dem 1. Juli 2008 auf eine Steuerbefreiung verzichtet und eine Besteuerung durchgeführt wird. Bei der Durchführung der Besteuerung bis zum 30. Juni 2008 ist als Bemessungsgrundlage der Listen-Verkaufspreis minus eines für Vorführkraftfahrzeuge üblichen Rabattes heranzuziehen. Randzahlen 634 bis 690: derzeit frei
