3.4. Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw. (§ 3 Z 4 NoVAG 1991) 251 Für völkerrechtlich privilegierte Personen ist in § 3 Z 4 NoVAG 1991 eine Steuerentlastung vorgesehen. 3.4.1. Lieferungen im Inland 252 Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 auch nicht der NoVA (§ 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991). § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 knüpft hinsichtlich des begünstigten Personenkreises an das Internationale Steuervergütungsgesetz (IStVG), BGBl. I Nr. 71/2003, an. 253 Vergütungsberechtigte (§ 1 IStVG) sind: In Österreich errichtete ausländische Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 1 IStVG). Das sind nach § 1 Abs. 2 IStVG diplomatische Missionen, berufkonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben. Im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder der ausländischen Vertretungsbehörden (§ 1 Abs. 1 Z 2 IStVG). 254 Von der NoVA sind demnach befreit: Die Lieferung von Kraftfahrzeugen an Vergütungsberechtigte iSd § 1 Abs. 1 Z 1 IStVG für ihren amtlichen Gebrauch. Die Lieferung eines Kraftfahrzeuges innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren an Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG für ihren persönlichen Gebrauch. Die Grenzen dieser Steuerbefreiung ergeben sich aus dem Erfordernis der Gegenseitigkeit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung iSd § 1 Abs. 3 IStVG ist sinngemäß anzuwenden. 255 Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die Vorlage einer vom BM für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten Bescheinigung, welche materiell-rechtliche Voraussetzung ist. Die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung bzw. Ausgestaltung dieser Bescheinigung sind in der VO des BMF, BGBl. II Nr. 581/2003, enthalten. Das BM für europäische und internationale Angelegenheiten stellt die Bescheinigung über Antrag des Leistungsempfängers nach amtlichem Muster aus. Das Antragsformular (U 45) ist vom Vergütungsberechtigten dem BM für europäische und internationale Angelegenheiten vorzulegen. Dieses bescheinigt auf der Rückseite des Formulars das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, welches sodann dem (liefernden) Unternehmer auszuhändigen ist. Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten iSd § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG (zB Diplomat, Berufskonsul, usw.) darf eine weitere Bescheinigung erst nach Ablauf von zwei Jahren neuerlich ausgestellt werden. 256 Das Recht auf Vergütung der NoVA hat zur Voraussetzung, dass dem Vergütungsanspruch unmittelbar ein NoVA-pflichtiger Vorgang vorangegangen ist. Unschädlich für die erstmalige Inanspruchnahme der Vergütung ist jedoch, wenn eine Leasinggesellschaft lediglich zum Zweck der Finanzierung dazwischengeschaltet wird. Dies wird insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, dass die Leasinggesellschaft als Abnehmer (Käufer) einer NoVA-pflichtigen Lieferung eingebunden ist. In diesem Fall ist die Voraussetzung für das Gewähren der Vergütung die Vorlage der Bescheinigung, die vom BM für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellt wurde, sowie eines Nachweises, dass die völkerrechtlich privilegierte Person tatsächlich Leasingnehmer ist. § 5 IStVG ist sinngemäß anzuwenden. Randzahlen 257 bis 265: derzeit frei
