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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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15. Inkrafttreten und Übergangsregelungen 15.1. Inkrafttreten Allgemein 1021 Das NoVAG 1991 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden. 15.2. NoVA-Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 1022 Die Vergütung der NoVA gemäß § 12a NovAG 1991 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. 1023 Wurde die inländische Zulassung vor dem 1. Jänner 2007 beendet (Abmeldung zB im November 2006), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland nachweisbar nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist. 15.3. Gewerbliche Vermietung und Vorführkraftfahrzeuge 1024 Sowohl die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Vermietung als auch die Verwendung eines Fahrzeuges als Vorführkraftfahrzeug (erstmalige Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991) stellen seit 1. Juli 2007 steuerbare Vorgänge dar. Für Vorführkraftfahrzeuge ist eine Steuerbefreiung im § 3 Z 3 NoVAG 1991 vorgesehen. 15.4. Genehmigungsdatenbank 1025 Die Freigabe der Zulassungssperre durch die Finanzbehörde in der Genehmigungsdatenbank ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden. 15.5. Bonus-Malus-Regelung gemäß § 14a NoVAG 1991 1026 Für Dieselfahrzeuge ist nach § 14a Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991 seit 1. Juli 2005 das Bonus-Malus-System hinsichtlich der partikelförmigen Luftverunreinigung bei der Berechnung der NoVA zu beachten. Für Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 ist diese Regelung nicht mehr anzuwenden (vgl. Abschnitt 6a.1.). 15.6. Bonus-Malus-System nach § 6a NoVAG 1991 1027 Die Bestimmung ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2008 anzuwenden (§ 15 Abs. 10 NoVAG 1991). Randzahlen 1028 bis 1070: derzeit frei