3.3.1.5. Krankenbeförderung und Rettungswesen 199 Unter die Befreiungsbestimmung fallen für Zwecke der Krankenbeförderung und im Rettungswesen eingesetzte Fahrzeuge, welche für diese Belange entsprechend ausgerüstet sind. Es sind dies zB die Rettungswagen des Roten Kreuzes, Arbeitersamariterbundes, der Johanniter, des Malteser Ordens oder auch gewerbliche Krankentransportfahrzeuge. 3.3.1.6. Leichenwagen 200 Leichenwagen sind Fahrzeuge, die sich sowohl von der Bauweise als auch von der Ausstattung her (geschlossenes Führerhaus, seitliche Sichtverglasung, spezielle Vorrichtungen für den Sargtransport) wesentlich von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden (vgl. § 4 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 193/2002, über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse). 3.3.1.7. Feuerwehrfahrzeuge 201 Feuerwehrfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der Besorgung der durch Gesetz den Feuerwehren zugewiesenen Aufgaben dienen, wie zB Einsatzleit-, Kommando-, Mannschaftstransport- und ähnliche Fahrzeuge, die den Baurichtlinien im Feuerwehrwesen entsprechen. Das Feuerwehrfahrzeug muss in Farbgebung und Lackierung der allgemeinen Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge mit Grundfarbe Feuerrot RAL 3000 entsprechen und in Entsprechung dieser Richtlinie mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sein. Das Fahrzeug hat bautechnisch mit fix montierten Halterungen und/oder Einbauten und/oder raumteilenden Flächen zur Arretierung folgender Geräte versehen zu sein: ein Kleinlöschgerät mit mindestens 6 kg Löschpulver nach EN 3, eine Feuerwehrsanitätstasche DIN Z 1020/Typ 2 oder Sanitätsausrüstung mindestens gleichwertigen Inhalts, ein Europa-Absperrband mit Abrollkarton, ein Handscheinwerfer, ein Warndreieck "Feuerwehr" oder gleichwertige Leiteinrichtung. 3.3.1.8. Begleitfahrzeuge für Sondertransporte 202 In die Steuerbefreiung sind Fahrzeuge einbezogen, die als Begleitfahrzeuge für Sondertransporte (Schwertransporte) eingesetzt werden. Auch für diese Fälle gilt, dass eine anderweitige Verwendung bis zu einem Ausmaß von 20% für die Befreiung nicht schädlich ist. Randzahlen 202 bis 205: derzeit frei
