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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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3.3.2. Nachweis über die begünstigte Verwendung 206 Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung nach § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, wobei Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. In diesem Zusammenhang ist auf § 12 der Zulassungsstellenverordnung (ZustV), BGBl. II Nr. 464/1998, hinzuweisen, wonach Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung, Probefahrten oder für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt (Muster nach Anlage 3 der ZustV) einzubringen sind. Der Antragsteller hat die für ihn in Betracht kommenden Rubriken dieses Formblattes vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, wobei auf dem Antragsformular auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges (unter Angabe der Kennziffer nach Anlage 4 der ZustV) abzugeben ist. Die Inanspruchnahme der NoVA-Befreiung für einen begünstigten Verwendungszweck wird somit zur Voraussetzung haben, dass dieser auch im Zulassungsverfahren (Zulassungsschein) angegeben wird (zB gewerbsmäßige Vermietung, Taxigewerbe, Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbe). 207 Die im § 3 Z 3 NoVAG 1991 angeführten Steuerbefreiungen können bei sämtlichen Tatbeständen des § 1 NoVAG 1991 zur Anwendung gelangen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug für einen (mehrere) begünstigte(n) Verwendungszweck(e) genutzt wird. 208 Wird der begünstigte Verwendungszweck beendet, kommt es regelmäßig zu einer (nachträglichen) Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 (vgl. Abschnitt 1.4.). Randzahlen 209 bis 250: derzeit frei