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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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6a.5. Steuerbefreiung iSd § 3 Z 3 NoVAG 1991 606 Bei Befreiungen gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 ist das Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991 nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass diejenigen, die das Fahrzeug für einen nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 begünstigten Zweck verwenden, die NoVA in derselben Höhe vergütet bekommen. Somit wirkt sich das Bonus-Malus-System erst dann wirtschaftlich aus, wenn eine Änderung des begünstigten Verwendungszweckes (zB Weiterverkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges an eine Privatperson) stattfindet. Bei Lieferung, Eigenverbrauch durch Entnahme oder der Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen wird das Bonus-Malus-System somit berücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein ursprünglich gewährter Bonus anteilig im Verhältnis zur Nutzungsdauer abzuziehen ist. Umgekehrt ist bei einem ursprünglich geleisteten Malus dieser Betrag anteilig zu dem Betrag gemäß § 6 NoVAG 1991 hinzuzuschlagen. Dabei wird der Abzug bzw. Zuschlag beim Bonus oder Malus in Anlehnung an § 8 Abs. 6 EStG 1988 linear unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet. Pro abgelaufenes Jahr nach Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes wird 1/8 abgezogen oder zugeschlagen. 607 In den folgenden Fällen ist gleichfalls vorzugehen: Beim Verkauf eines Kraftfahrzeuges, das auf Grund der Verwendung durch völkerrechtlich privilegierte Personen gemäß § 3 Z 4 NoVAG 1991 befreit war, an einen Nichtdiplomaten und bei der mehrmaligen Inanspruchnahme einer Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 auf Grund einer Leasingfinanzierung (siehe Abschnitt 12.2.). Beispiel 1: Ein Taxiunternehmer (Betreiber einer Fahrschule, Unternehmer für die kurzfristige Vermietung von KFZ) erwirbt am 28. Juli 2008 von einem KFZ-Händler um 25.000 Euro netto ein Fahrzeug mit Hybridantrieb für seinen Betrieb. Die NoVA gemäß § 6 NoVAG 1991 beträgt 1.250 Euro (Steuersatz: 5%), zudem steht gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 ein Bonus von 500 Euro zu. Die NoVA entsteht zunächst auf Grund der Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991: Der KFZ-Händler als Steuerschuldner führt die NoVA in Höhe von 750 Euro (1.250 Euro minus Bonus von 500 Euro) ab: Anschaffungskosten netto 25.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 5%     NoVA: 25.000 Euro mal 5% 1.250 Euro   minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991 (umweltfreundlicher Antrieb) -500 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 750 Euro Beantragt der Taxiunternehmer die Vergütung der NoVA auf Grund des begünstigten Verwendungszweckes, so wird ihm die oben berechnete NoVA in genau derselben Höhe vergütet: Anschaffungskosten netto 25.000 Euro     Steuer nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 750 Euro   Vergütung nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 -750 Euro   Saldo aus Steuer und Vergütung 0 Euro Am 26. Juli 2010 schließt der Taxiunternehmer mit einer Privatperson einen Kaufvertrag über das Fahrzeug ab (Nettokaufpreis: 12.000 Euro), am 16. August 2010 wird dieses an die Käuferin übergeben. Mit Lieferung des Fahrzeuges an die Käuferin am 16. August 2010 wird der Tatbestand des § 1 Z 4 NoVAG 1991 verwirklicht: Die NoVA gemäß § 6 NoVAG 1991 beträgt 600 Euro (Netto-Entgelt von 12.000 Euro mal 5% NoVA-Satz). Zudem ist ein anteiliger Bonus zu berücksichtigen, der von den 600 Euro abzuziehen ist: Da nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes mehr als zwei Jahre vergangen sind, werden vom bisherigen Bonus von 500 Euro 2/8 abgezogen. Daher wird von den 600 Euro ein Bonus in der Höhe von 375 Euro (500 Euro minus 2/8 multipliziert mit 500 Euro) abgezogen. Die NoVA, die der Käuferin in Rechnung gestellt wird, beträgt daher 225 Euro. Anschaffungskosten netto 12.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 5%     NoVA: 12.000 Euro mal 5% 600 Euro   minus anteiliger Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 NoVAG 1991: 500 Euro - (2/8 mal 500 Euro) = 500 Euro minus 125 Euro -375 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 225 Euro Beispiel 2: Ein KFZ-Händler lässt im August 2010 einen PKW mit einem gemeinen Wert von 30.000 Euro (NoVA-Satz: 15%) als Vorführwagen zu. Auf Grund des hohen CO2-Ausstoßes von 250 g/km fällt ein Malus von 2.250 Euro an. Ein halbes Jahr später wird das Fahrzeug um einen Nettopreis von 28.000 Euro an eine Endkundin verkauft. Die NoVA gemäß § 6 NoVAG 1991 beläuft sich auf 4.500 Euro (30.000 Euro mal 15%), mit dem Malus ergibt sich für den KFZ-Händler eine NoVA-Schuld in Höhe von 6.750 Euro. Die NoVA von 6.750 Euro wird mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 kompensiert: Anschaffungskosten netto 30.000 Euro   Verbrauch 10,4 l Benzin/100 km   CO2-Emission 250 g/km     NoVA-Steuersatz: 10,4 minus 3 = 7,4; mal 2 = 14,8     NoVA: 30.000 Euro mal 15% 4.500 Euro   plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991 (90 mal 25 Euro) +2.250 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 6.750 Euro   Vergütung nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 -6.750 Euro   Saldo aus Steuer und Vergütung 0 Euro Der Verkauf des Kraftfahrzeuges an eine Endkundin stellt eine Änderung der begünstigten Nutzung gemäß § 1 Z 4 dar, Bemessungsgrundlage ist das Entgelt von 28.000 Euro. Der KFZ-Händler stellt ihr die NoVA in Höhe von 6.450 Euro (15% von 28.000 Euro plus Malus von 2.250 Euro) in Rechnung, somit wirkt sich der Malus nun wirtschaftlich aus. Da nach der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes noch kein volles Jahr abgelaufen ist, wird der Kundin der gesamte Malus in Rechnung gestellt. Gleiches würde für die Übernahme des Fahrzeuges in das Anlagevermögen gelten: Anschaffungskosten netto 28.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 15%     NoVA: 28.000 Euro mal 15% 4.200 Euro   plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991 +2.250 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 6.450 Euro   608 Ähnlich ist bei Vergütungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991 und § 12a NoVAG 1991 vorzugehen, wo das Bonus-Malus-System ebenfalls berücksichtigt wird. Ein ursprünglich gewährter Bonus ist anteilig im Verhältnis zur Nutzungsdauer abzuziehen. Umgekehrt ist bei einem ursprünglich geleisteten Malus dieser Betrag anteilig zum Betrag gemäß § 6 NoVAG 1991 hinzuzuschlagen. Dabei wird der Abzug bzw. Zuschlag beim Bonus oder Malus linear unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet. Pro abgelaufenes Jahr nach Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes wird 1/8 abgezogen oder zugeschlagen. Beispiel 1: Im Februar 2009 kauft eine österreichische GmbH einen PKW zum Nettopreis von 15.000 Euro (NoVA-Satz: 4%) von einem österreichischen KFZ-Händler. Das Fahrzeug wird im selben Monat übergeben. Auf Grund des geringen CO2-Ausstoßes steht ein Bonus von 300 Euro zu. Anschaffungskosten netto 15.000 Euro   Verbrauch 4,9 l Benzin/100 km   CO2-Emission 118 g/km     NoVA-Steuersatz: 4,9 minus 3 = 1,9; mal 2 = 3,8     NoVA: 15.000 Euro mal 4% 600 Euro   minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 -300 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 300 Euro Im April 2010 wird das Fahrzeug abgemeldet, nach Deutschland verbracht und dort zum Verkehr zugelassen. Mit der Verbringung des Fahrzeuges in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland aufgegeben. Daher kann die österreichische GmbH auf Basis des Eurotax-Mittelwertes ohne USt- und NoVA-Komponente (hier 10.000 Euro) für den Anmeldungszeitraum April 2010 die Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragen. Die GmbH erhält nicht die NoVA in Höhe von 400 Euro (10.000 Euro mal 4%) vergütet. Vielmehr wird von diesem Betrag der Bonus anteilsmäßig abgezogen: Hier wird als Zeitraum ein Jahr herangezogen, daher wird der Bonus in Höhe von 262,50 Euro (300 Euro minus 1/8 multipliziert mit 300 Euro) abgezogen. Somit hat die GmbH einen Anspruch auf eine Vergütung von 137,50 Euro (400 Euro minus 7/8 von 300 Euro). Eurotax-Mittelwert netto 10.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 4%     NoVA: 10.000 Euro mal 4% 400,00 Euro   minus anteiliger Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991: 300 Euro - (1/8 mal 300 Euro) = 300 Euro minus 37,5 Euro -262,50 Euro   ergibt Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 137,50 Euro Beispiel 2: Angaben wie im vorherigen Beispiel, allerdings findet im März 2012 ein Reimport ins Inland mit einer anschließenden Zulassung statt. Mit der Zulassung des PKW in Österreich fällt die NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 an, als Bemessungsgrundlage wird der Eurotax-Mittelwert ohne USt- und NoVA-Komponente (hier 8.000 Euro) für den Anmeldungszeitraum März 2012 herangezogen. Die GmbH muss nicht die NoVA in Höhe von 320 Euro (8.000 Euro mal 4%) leisten. Vielmehr wird ein anteiliger Bonus berücksichtigt: Da seit der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes drei volle Jahre abgelaufen sind, werden vom bisherigen Bonus von 300 Euro 3/8 abgezogen. Somit wird ein Bonus von 187,50 Euro (300 Euro minus 3/8 multipliziert mit 300 Euro) berücksichtigt und die GmbH entrichtet die NoVA in Höhe von 132,50 Euro. Eurotax-Mittelwert netto 8.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 4%     NoVA: 8.000 Euro mal 4% 320,00 Euro   minus anteiliger Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 300 Euro - (3/8 mal 300 Euro) = 300 Euro minus 112,50 Euro -187,50 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 132,50 Euro Beispiel 3: Angaben wie im Beispiel 1, aber der NoVA-Satz beträgt 9% und statt eines Bonus von 300 Euro fiel im Februar 2009 ein Malus von 100 Euro an. Bei Lieferung des PKW an die österreichische GmbH stellte der KFZ-Händler dieser eine NoVA in Höhe von 1.450 Euro (15.000 Euro mal 9% plus 100 Euro) in Rechnung, die er an das Finanzamt abführte. Anschaffungskosten netto 15.000 Euro   Verbrauch 7,6 l Benzin/100 km   CO2-Emission 184 g/km     NoVA-Steuersatz: 7,6 minus 3 = 4,6; mal 2 = 9,2     NoVA: 15.000 Euro mal 9% 1.350 Euro   plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991 (4 mal 25 Euro) +100 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 1.450 Euro Bei der Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 im April 2010 wird dieser Malus anteilig zur Nutzungsdauer berücksichtigt. Dabei sind diejenigen Bestimmungen des Bonus-Malus-Systems anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes Anwendung gefunden haben. Daher bekommt die GmbH nicht die NoVA in Höhe von 900 Euro (10.000 Euro mal 9%) vergütet, sondern zusätzlich den ursprünglich geleisteten Malus mit einem anteiligen Abzug von 1/8 multipliziert mit 100 Euro = 12,50 Euro. Somit hat die GmbH einen Anspruch auf eine Vergütung von 987,50 Euro (900 Euro plus 7/8 von 100 Euro). Eurotax-Mittelwert netto 10.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 9%     NoVA: 10.000 Euro mal 9% 900,00 Euro   plus anteiliger Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991: 100 Euro - (1/8 mal 100 Euro) = 100 Euro minus 12,50 Euro +87,50 Euro   ergibt Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 987,50 Euro   609 Entsteht für ein Fahrzeug, das bereits der NoVA unterlag und für das anschließend eine Vergütung in Anspruch genommen wurde, ein weiteres Mal ein steuerbarer Tatbestand nach § 1 Z 3 oder § 1 Z 4 NoVAG 1991, so sind diejenigen Bestimmungen des Bonus-Malus-Systems anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes Anwendung gefunden haben. Dies gilt insbesondere für den Malus nach § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a und b NoVAG 1991 auf Grund hoher CO2-Emissionen. Beispiel: Im Oktober 2008 kauft eine österreichische GmbH einen PKW zum Nettopreis von 20.000 Euro (NoVA-Satz: 9%) von einem österreichischen KFZ-Händler, das Fahrzeug wird im selben Monat übergeben. Die CO2-Emission beträgt 170 g/km, daher fällt zu diesem Zeitpunkt kein Malus an: Anschaffungskosten netto 20.000 Euro   Verbrauch 6,4 l Diesel/100 km   CO2-Emission 170 g/km     NoVA-Steuersatz: 6,4 minus 2 = 4,4; mal 2 = 8,8     NoVA: 20.000 Euro mal 9% 1.800 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 1.800 Euro Im Juni 2009 wird das Fahrzeug abgemeldet, nach Italien verbracht und dort zum Verkehr zugelassen. Mit der Verbringung des Fahrzeuges in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland aufgegeben. Daher kann die österreichische GmbH auf Basis des Eurotax-Mittelwertes ohne USt- und NoVA-Komponente (hier 15.000 Euro) für den Anmeldungszeitraum Juni 2009 die Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragen. Die GmbH erhält die NoVA in Höhe von 1.350 Euro (15.000 Euro mal 9%) vergütet: Eurotax-Mittelwert netto 15.000 Euro NoVA-Steuersatz: 9% NoVA: 15.000 Euro mal 9% 1.350 Euro ergibt Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 1.350 Euro Im Mai 2011 findet ein Reimport des Fahrzeuges ins Inland mit einer anschließenden Zulassung statt. Mit der Zulassung des PKW in Österreich fällt die NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 an, als Bemessungsgrundlage wird der Eurotax-Mittelwert ohne USt- und NoVA-Komponente (hier 10.000 Euro) für den Anmeldungszeitraum Mai 2011 herangezogen. Die GmbH muss die NoVA in Höhe von 900 Euro (10.000 Euro mal 9%) leisten. Der Malus nach § 6a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991, der ab dem 1. Jänner 2010 für diejenigen Fahrzeuge, deren CO2-Emission 160 g/km übersteigt, gilt, ist hier nicht anzuwenden, da der erstmalige steuerbare Tatbestand vor dem 1. Jänner 2010 gesetzt wurde: Eurotax-Mittelwert netto 10.000 Euro     NoVA-Steuersatz: 9%     NoVA: 10.000 Euro mal 9% 900 Euro   ergibt NoVA nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 900 Euro Randzahlen 610 bis 630: derzeit frei