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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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7. Entstehen der Steuerschuld 7.1. Anlassfälle 691 Die Steuerschuld entsteht insbesondere bei der Lieferung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Ausnahme bei Istbesteuerung); im Falle der erstmaligen Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 für einen Unternehmer, der Kraftfahrzeuge gewerblich veräußert (KFZ-Händler), mit Ablauf des Kalendermonates dieser Zulassung; in allen anderen Fällen der erstmaligen Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 (zB Eigenimport durch eine Privatperson oder Unternehmer, die keine KFZ-Händler sind) mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem KFG zuzulassen wäre, mit dem Tag, an dem die Zulassung hätte erfolgen sollen; beim Verkauf, bei der Entnahme oder einer Nutzungsänderung eines befreiten Kraftfahrzeuges mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vorgang stattgefunden hat; bei erstmaliger Zulassung eines bisher zum Verkauf bestimmten Kraftfahrzeuges eines Fahrzeughändlers als Anlagevermögen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erfolgt ist; bei der Umwidmung eines Vorführkraftfahrzeuges als Anlagevermögen eines Fahrzeughändlers mit Ablauf des Kalendermonats der Umwidmung; bei bescheidmäßiger Festsetzung der ECE-Werte mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Festsetzung erfolgt ist. Randzahlen 692 bis 710: derzeit frei 7.2. Istbesteuerung 711 Nach § 7 Abs. 2 NoVAG 1991 haben Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen haben (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart bei Liefervorgängen gemäß § 1 Z 1 und Z 4 NoVAG 1991 auch für die Berechnung der NoVA anzuwenden. Das gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung ist der Verweis auf § 17 UStG 1972 als Verweis auf § 17 UStG 1994 zu interpretieren. Zur Anwendung der Istbesteuerung im Umsatzsteuerrecht siehe auch UStR 2000 Rz 2451 bis Rz 2506. In den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Steuerschuld - in Abweichung von § 7 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 - mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Randzahlen 712 bis 730: derzeit frei