2.2. Krafträder 2.2.1. Allgemeines 101 Motorräder, auch mit Beiwagen der Position 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur gelten als Krafträder. Unabhängig von der Einstufung in der Kombinierten Nomenklatur unterliegen der NoVA keinesfalls Krafträder bis 125 Kubikzentimeter Hubraum (also insbesondere Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller). 2.2.2. Motordreiräder und (Strand-)Buggys 102 Sowohl Motordreiräder als auch (Strand-)Buggys fallen nicht unter die Kategorie der Krafträder, sondern unter die Kategorie der Kraftfahrzeuge. Nach der Kombinierten Nomenklatur ist das Motordreirad demnach der Position 8703 (PKW für Personenbeförderung) zuzuordnen. Randzahlen 103 bis 105: derzeit frei 2.3. Kraftwagen 2.3.1. Allgemeines 106 Darunter fallen vor allem Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen. Die sogenannten "Klein-LKW" unterliegen, wenn sie Fahrzeuge der Position 8704 der KN sind, nicht der NoVA (Siehe Rz 82). Kleinbusse (PKW bis zu 9 Sitzplätzen inklusive Fahrersitz) sind demgegenüber NoVA-pflichtig (Position 8703). Unter die Position 8703 fallen schließlich auch Sonderfahrzeuge wie zB Wohnmobile. 2.3.2. Sportwagen 107 Sportwagen wie Rennwagen, Go-Carts und dergleichen zählen zu den Personenkraftwagen und unterliegen nach der zollrechtlichen Einstufung grundsätzlich der NoVA. 2.3.3. Invalidenfahrzeuge 108 Invalidenfahrzeuge sind Personenkraftwagen, die entsprechend umgebaut wurden, um Körperbehinderten die Möglichkeit zu geben, das Kraftfahrzeug zu lenken. Nicht steuerbar sind Invalidenfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 KFG 1967 mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg. Demgegenüber unterliegen Fahrzeuge der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur, welche derart umgebaut/adaptiert worden sind (zB Einstieghilfe, Autolifter), dass sie ein/e Behinderte/r nutzen kann, der NoVA. Die NoVA-Rückvergütung kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundessozialamt beantragt werden (siehe Abschnitt 3.5.).
