12a.6. Anwendungsfälle 12a.6.1. Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland 928 Vergütungsberechtigt ist der gewerbliche Vermieter (in- und ausländisches Leasingunternehmen), wenn das Fahrzeug nach Ablauf der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder veräußert wurde. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen das Leasingfahrzeug nicht auf den (in- oder ausländischen) Leasinggeber, sondern auf den Leasingnehmer (vgl. § 37 Abs. 2 KFG 1967) im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung (gemeiner Wert) gilt der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut inländischer Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Wird das Leasingfahrzeug an den (inländischen) Leasingnehmer veräußert (Finanzierungsleasing), besteht für das Leasingunternehmen ex lege kein NoVA-Vergütungsanspruch. Beispiel: Ein deutsches Leasingunternehmen hat im Oktober 2008 mit einer Privatperson mit Hauptwohnsitz in Österreich einen Leasingvertrag abgeschlossen. Vereinbarungsgemäß wird das Fahrzeug in Österreich auf den Leasingnehmer zugelassen. Da der Leasingnehmer im Juni 2010 (dauerhaft) nach Italien übersiedelt, wird das Fahrzeug im Juni 2010 abgemeldet und nach Italien verbracht. Der Eurotax-Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis (ohne USt- und NoVA-Komponente) hinsichtlich des Fahrzeuges (NoVA-Satz 8%) beträgt 15.000 Euro (Wertermittlung für den Abmeldungszeitpunkt im Juni 2010). Mit der Zulassung in Österreich im Oktober 2008 auf die Privatperson wird der NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst. Für den Leasingnehmer (§ 4 Z 1 NoVAG 1991) entsteht die NoVA-Schuld mit dem Tag der Zulassung (§ 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991). Im Juni 2010 wird der Vergütungstatbestand nach § 12a NoVAG 1991 verwirklicht (Abmeldung und Verbringung ins Ausland). Unabhängig von der Tatsache, dass das Fahrzeug auf den (inländischen) Leasingnehmer zugelassen ist und dieser für die Verbringung sorgt, bleibt das deutsche Leasingunternehmen vergütungsberechtigt (für die inländische Privatperson/Leasingnehmer besteht somit kein Anspruch auf Rückvergütung der Restwert-NoVA). Das deutsche Leasingunternehmen kann für den Anmeldungszeitraum Juni 2010 eine NoVA-Vergütung von 1.200 Euro (8% von 15.000) beanspruchen. Randzahlen 929 bis 930: derzeit frei 12a.6.2. Verbringung durch den Zulassungsbesitzer 931 Der NoVA-Vergütungsanspruch wird auch dann ausgelöst, wenn ein Fahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht wird. Damit wird das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen vom Begünstigungstatbestand des § 12a NoVAG 1991 erfasst. Voraussetzung ist, dass diejenige Person, welche das Fahrzeug ins Ausland verbringt, als Zulassungsbesitzer aufscheint. Vergütungsberechtigt ist somit regelmäßig der (zivilrechtliche) Eigentümer des Fahrzeuges, der für die Verbringung ins Ausland sorgt. Für die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten ist § 12a NoVAG 1991 nicht anzuwenden. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass die NoVA-Vergütung iSd § 12a NoVAG 1991 beansprucht wird, wenn eine Lieferung durch einen Unternehmer erfolgt und das Fahrzeug überwiegend betrieblich verwendet wurde. Weitere (allgemeine) Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer im Inland abgemeldet wird. Zudem ist erforderlich, dass hinsichtlich des Fahrzeuges der dauernde Standort im Inland auch tatsächlich (endgültig) aufgegeben wird (keine Zulassungsverpflichtung im Inland). Als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung (gemeiner Wert) gilt der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Der Antrag auf NoVA-Vergütung ist mittels Formular NOVA2 geltend zu machen. Beispiel 1: Eine öGmbH mit Sitz in Graz kauft im November 2008 ein NoVA-pflichtiges Fahrzeug von einem österreichischen Fahrzeughändler. Im Februar 2009 wird das Fahrzeug abgemeldet, nach Deutschland (Betriebsstätte in München) verbracht und in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Mit der Verbringung des Fahrzeuges in die ausländische Betriebsstätte wird der dauernde Standort im Inland aufgegeben. Die öGmbH kann auf Basis des Eurotax-Mittelwertes (ohne USt- und NoVA-Komponente) für den Anmeldungszeitraum Februar 2009 die NoVA-Rückerstattung beantragen. Beispiel 2: Herr Ö mit Wohnsitz in Österreich arbeitet ab März 2008 bei einem deutschen Dienstgeber. Da er mit der Familie nach Deutschland übersiedelt, meldet er im März 2008 das Fahrzeug in Österreich ab. Im selben Monat wird das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Herr Ö hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Deutschland verlegt, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG 1991 hat. Wäre Herr Ö hingegen ein Wochenpendler, dessen Familie in Österreich bleibt, dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen daher unverändert in Österreich ist, dürfte er das Fahrzeug nicht in Österreich abmelden. 12a.6.3. Verbringung bzw. Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland 932 Ab dem 1. Jänner 2007 ist auch die Lieferung durch einen befugten Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 einbezogen. Als allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung durch den Fahrzeughändler gilt, dass dieser der (zivilrechtliche) Eigentümer der betroffenen Fahrzeuge ist. Nicht erforderlich ist die Zulassung auf den Fahrzeughändler. Der Fahrzeughändler kann die NoVA-Vergütung frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beanspruchen, in dem sowohl die Abmeldung des Fahrzeuges als auch die nachweisliche Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland kumulativ vorliegen. Betroffen sind demnach insbesondere jene Fahrzeuge, die vom Fahrzeughändler zum Zweck der Weiterveräußerung gekauft werden und in weiterer Folge ins Ausland geliefert werden. Für die Ermittlung des gemeinen Werts als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung ist in diesen Fällen grundsätzlich der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis entsprechend der inländischen Eurotax-Notierung (jeweils ohne Umsatzsteuerkomponente und NoVA-Komponente) für den Zeitpunkt der Abmeldung im Inland. Beispiel: Ein Fahrzeughändler kauft im November 2006 (Kaufvertrag vom 17. Novermber 2006) ein Gebrauchtfahrzeug um 19.620 Euro von einer österreichischen Privatperson (NoVA-Satz 9%). Die Abmeldung erfolgt ebenfalls im November 2006. Im Dezember 2006 wird das Gebrauchtfahrzeug um 20.700 Euro verkauft (Kaufvertrag vom 12. Dezember 2006). Am 3. Jänner 2007 wird das Fahrzeug an den italienischen Käufer übergeben, welcher das Fahrzeug nachweislich nach Italien verbringt. Der Mittelwert nach der Eurotax-Notierung (ohne USt- und NoVA-Komponente) hinsichtlich des Fahrzeuges beträgt 14.000 Euro (Wertermittlung für den Abmeldungszeitpunkt im November 2006). Die Lieferung des im November abgemeldeten Gebrauchtfahrzeuges wird am 3. Jänner 2007 mit der Übergabe an den italienischen Käufer bewirkt. Da der Vergütungstatbestand somit nach dem 1. Jänner 2007 verwirklicht wird, kann die NoVA-Vergütung beansprucht werden. Bemessungsgrundlage für die NoVA-Vergütung ist der gemeine Wert. Maßgebend für die NoVA-Vergütung ist die Bemessungsgrundlage von 14.000 Euro, da dieser Eurotax-Mittelwert (ohne USt- und NoVA-Komponente) unter dem Einkaufspreis von 15.000 Euro liegt (19.620 brutto abzgl. 3.270 USt, 20% in Hundert, ergibt 16.350, abzgl. 1.350 NoVA, 9% in Hundert, ergibt 15.000). Der Fahrzeughändler kann demnach einen NoVA-Rückerstattungsbetrag in Höhe von 1.260 Euro (9% von 14.000 ergibt 1.260) für den Anmeldungszeitraum Jänner 2007 geltend machen (Antrag mittels Formular NOVA1). 12a.7. (Wieder-)Einfuhr 933 Werden Fahrzeuge, für welche eine NoVA-Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 vorgenommen wurde, nach Österreich (rück-)verbracht und (neuerlich) zum Verkehr im Inland zugelassen, wird NoVA-Pflicht nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 ausgelöst. Randzahlen 934 bis 970: derzeit frei
