11. Abgabenerhebung 11.1. Unternehmerfälle 851 Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, dem Umsatzsteuerverfahren nachgebildet. Die NoVA ist vom Abgabenschuldner spätestens am 15. (Fälligkeitstag) des auf die Entstehung der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (zB für April am 15. Juni). Anders als beim Umsatzsteuerverfahren gibt es nur einen monatlichen und keinen vierteljährlichen Anmeldungszeitraum. Eine Jahreserklärung ist nicht einzureichen. 852 Für die als Abgabenerklärung geltende Anmeldung ist der amtlich aufgelegte Vordruck NOVA1 zu verwenden. 853 Für die Erhebung der Abgabe ist das Finanzamt zuständig, das für die Einhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. 11.2. Nichtunternehmerfälle 854 In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Zulassung) ist die NoVA vom Abgabenschuldner (dh. vom Zulassungsbesitzer) spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten (zB bei einer Zulassung am 8. April bis spätestens 8. Mai). 855 Für die als Abgabenerklärung geltende Anmeldung ist der amtlich aufgelegte Vordruck NOVA2 zu verwenden. 856 Für die Erhebung der Abgabe ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 11.3. Abgabenfestsetzung 857 Die NoVA ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Sie ist daher nur festzusetzen, wenn die Anmeldung nicht eingereicht worden ist oder wenn sie sich als unvollständig oder unrichtig erweist. Die Festsetzung ist auch zusammengefasst für mehrere Monate in einem Bescheid zulässig. 858 Eine verspätete Abgabe kann zu einem Verspätungszuschlag gemäß § 135 BAO führen, die nicht fristgerechte Entrichtung der NoVA kann einen Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO auslösen. 859 In Analogie zu § 21 Abs. 1 UStG 1994 wirkt eine sich auf Grund einer Anmeldung ergebende Gutschrift (Vergütung) auf den Tag der Einreichung der Anmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums zurück. Randzahl 860 bis 880: derzeit frei
