8. Änderung der Bemessungsgrundlage, des Durchschnittsverbrauches oder der Vergütung 8.1. Änderung der Bemessungsgrundlage 731 § 8 NoVAG 1991 ist dem § 16 UStG 1994 nachgebildet. Hat sich die Bemessungsgrundlage im Nachhinein geändert, so ist die Berichtigung nicht rückwirkend, sondern für den Anmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist. Beispiel: Lieferung eines Kraftfahrzeuges im Jänner 2007 Nettoentgelt 30.000 Euro NoVA 10% 3.000 Euro 20% Umsatzsteuer 6.600 Euro Kaufpreis 39.600 Euro Im September 2007 steht fest, dass 20% des Kaufpreises uneinbringlich sind. Damit vermindert sich auch die NoVA um 20%, dh. um 600 Euro. Diese Berichtigung (= Verminderung der abzuführenden NoVA) erfolgt in der Anmeldung für den Monat September. 732 Die Berichtigung ist in beiden Richtungen vorzunehmen. Beispiel: Angaben wie im oa. Beispiel. Im Dezember 2007 ist der Schuldner überraschenderweise in der Lage, seine offenen Verbindlichkeiten zu decken. Es wird vom Unternehmer der ausstehende Teil des Kaufpreises, in dem auch die anteilige NoVA enthalten ist, vereinnahmt. Der fehlende Teil der NoVA ist erneut zu berichtigen, dh. die abzuführende NoVA für den Monat Dezember 2007 wird um 600 Euro erhöht. 733 Fällt auf Grund einer Rücknahme des Fahrzeuges die Lieferung rückwirkend weg (Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes, Wandlung), ist eine Berichtigung gemäß § 8 NoVAG 1991 nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine weitere Verwertungsmöglichkeit des Fahrzeuges ausgeschlossen ist. Beispiele: Ein Autohändler liefert unter Eigentumsvorbehalt einen PKW zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro NoVA plus 6.600 Euro USt. Nach Bezahlung eines Viertels des Kaufpreises wird der Käufer zahlungsunfähig. Der Autohändler macht den Eigentumsvorbehalt geltend und der PKW wird zurückgestellt. Während eine Berichtigung der Umsatzsteuer vorgenommen werden kann, ist eine Berichtigung der NoVA zunächst nicht möglich, da davon ausgegangen werden kann, dass der Autohändler den PKW verwerten wird. Ein Autohändler liefert einen PKW zum Preis von 30.000 Euro plus 3.000 Euro NoVA plus 6.600 Euro USt. Zwei Wochen nach der Fahrzeugübergabe stellt sich heraus, dass dieses wegen eines unbehebbaren, wesentlichen Mangels zurückgegeben werden muss. Damit fällt die ursprüngliche Lieferung grundsätzlich rückwirkend weg, und können sowohl Umsatzsteuer als auch NoVA berichtigt werden, wenn das Fahrzeug keinesfalls mehr fahrtauglich gemacht werden kann. Randzahlen 734 bis 735: derzeit frei
