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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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6. Tarif 6.1. Motorräder 481 Der Steuersatz beträgt 0,02% x (Hubraum in Kubikzentimetern - 100). Bis 125 Kubikzentimeter beträgt der Steuersatz 0% (also insbesondere für Mopeds, Kleinmotorräder und Kleinmotorroller). Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (dh. bis 0,49 abrunden, ab 0,50 aufrunden). Der Steuersatz beträgt höchstens 16% (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991). Die Steuerpflicht kann durch die Vornahme der Rundung auch gänzlich entfallen. Beispiele: Ein Motorrad hat einen Hubraum von 500 Kubikzentimetern: Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (500-100) = 8%. Bei einem Nettopreis (Entgelt iSd § 4 UStG 1994 ohne NoVA) von 7.000 Euro beträgt die Steuer 560 Euro. Vom Nettopreis inklusive NoVA werden noch 20% Umsatzsteuer berechnet. Der Endpreis beträgt daher 7.000 Euro + 560 Euro + 1.512 Euro = 9.072 Euro. Hubraum von 1.000 Kubikzentimetern: Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (1000-100) = 18%; hier kommt der maximale Steuersatz von 16% zur Anwendung. Bei einem Nettopreis von 9.000 Euro beträgt die Steuer 1.440 Euro. Vom Nettopreis inklusive NoVA werden noch 20% Umsatzsteuer berechnet. Der Endpreis beträgt daher 9.000 Euro + 1.440 Euro + 2.088 Euro = 12.528 Euro. Hubraum von 120 Kubikzentimetern: Der Steuersatz beträgt in Prozent 0,02 x (120-100) = 0,4%, gerundet 0%. Randzahl 482: derzeit frei 6.2. Personen- und Kombinationskraftwagen 483 Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der EG-Richtlinie 1980/1268 idF der RL 2004/3/EG an (Motor Vehicle Emission Group). Die Erzeuger eines Kraftwagens bzw. bei ausländischen Erzeugern deren Bevollmächtigte haben diesen Wert im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheins ersichtlich zu machen (§ 28 Abs. 3b KFG 1967). Entsprechende Angaben sind auch im Falle von Einzelgenehmigungen zu machen und der Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus ist im Genehmigungsdokument anzugeben. 484 Nach dem MVEG-Zyklus wird der Kraftstoffverbrauch je 100 km angegeben. Auf Grundlage dieses Verbrauchs ergeben sich folgende Steuersätze: 1.Für Benzinfahrzeuge (Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus minus 3 Liter) x 2% = Steuersatz in % 2.Für Dieselfahrzeuge (Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus minus 2 Liter) x 2% = Steuersatz in % 3.Für Motoren mit anderen Kraftstoffarten (zB Flüssiggas, Erdgas) ist die Formel für Benzinmotoren heranzuziehen, wobei ein Kilogramm als ein Liter gilt. Wird die Menge an Erdgas in Kubikmeter angegeben, gilt ein Kubikmeter als ein Kilogramm. 485 Da die NoVA den Erwerb von verbrauchsarmen Fahrzeugen begünstigen soll, kann für Fahrzeuge, welche sowohl mit Erdgas als auch mit Benzin angetrieben werden, der NoVA-Tarif gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 nach dem (günstigeren) Erdgasverbrauch ermittelt werden. Dies gilt unabhängig von der Größe des zusätzlichen Benzintanks und somit sowohl für monovalente als auch für bivalente Fahrzeuge. 486 Die Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (bis 0,49 abrunden und ab 0,50 aufrunden). Auch bei Kraftwagen beträgt der höchste Steuersatz 16%. Beispiele: a) Ein PKW hat einen Benzinverbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 6,8 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro. (6,8 minus 3) x 2% = 7,6% (gerundet 8%) Nettopreis 20.000 Euro 8% NoVA 1.600 Euro Nettopreis inkl. NoVA 21.600 Euro 20% USt 4.320 Euro Bruttopreis 25.920 Euro b) Ein Dieselfahrzeug hat einen Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus von 8,2 l. Der Nettopreis beträgt 20.000 Euro. (8,2 minus 2) x 2% = 12,4% (gerundet 12%) Nettopreis 20.000 Euro 12% NoVA 2.400 Euro Nettopreis inkl. NoVA 22.400 Euro 20% USt 4.480 Euro Bruttopreis 26.880 Euro Randzahlen 487 bis 490: derzeit frei