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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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Anhang II: Genehmigungsdatenbank Die Zulassung von KFZ seit Einführung der Genehmigungsdatenbank Genehmigungsdatenbank Die Genehmigungsdatenbank (GDB) nach § 30a KFG 1967 ist Teil der Zulassungsevidenz und wird vom Verband der Versicherungsunternehmen (VVO) betrieben. In dieser Datenbank sind für alle Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2007 zugelassen werden sollen, die Genehmigungen dokumentiert. Die Einspeisung der Genehmigungsdaten und Typendaten in die GDB erfolgt durch die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte, die Generalimporteure, die dazu mittels Bescheid des BMVIT dazu ermächtigt sind, sowie durch die bei den Landesregierungen eingerichteten Landesprüfstellen. Die Daten werden an den Server des Versicherungsverbandes Österreich (VVO) übertragen. Eine erstmalige Zulassung eines KFZ kann seit dem 1. Juli 2007 nur dann vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist (siehe § 37 Abs. 2a KFG 1967). Neben den für die Zulassung relevanten Daten sind in der GDB die Daten über die Übereinstimmungsbescheinigung (= COC-Papier), den Typenschein neu oder den Einzelgenehmigungsbescheid enthalten. Die personenbezogenen Daten (wie zB Zulassungsbesitzer) sind in der GDB nicht zu finden. Folgende Daten sind für die GDB von Relevanz: Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN; bisher "Fahrgestellnummer"): Die FIN ist eine international genormte Nummer (bei PKWs idR 17-stellig). Sie besteht aus einer Herstellerkennung, einem herstellerspezifischen Schlüssel und einer meist vom Baujahr abhängigen, fortlaufenden Nummer. Fahrzeug-ID: Dabei handelt es sich um die in der Genehmigungsdatenbank für jeden eingebrachten Datensatz vergebene fortlaufende Nummer. Genehmigungsdaten: Diese beziehen sich auf einen durch die FIN identifizierten Fahrzeugdatensatz in der GDB. Typendaten: Darunter sind die auf eine Fahrzeugtype bezogenen technischen Daten zu verstehen, aus denen bei der Zulassung Genehmigungsdaten generiert werden können. Zulassungsevidenz Die Genehmigungsdatenbank ist Teil der Zulassungsevidenz. Diese setzt sich aus einzelnen Datenbanken wie folgt zusammen: 1. Genehmigungsdatenbank: Diese besteht seit 1. Juli 2007. In dieser Datenbank sind grundsätzlich alle technischen Daten eines KFZ erfasst. 2. Fahrzeugdatenbank: Hier sind sämtliche Fahrzeugdaten, wie zB Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Gesamtgewicht und Partikelemissionswerte enthalten. 3. Zulassungsdatenbank: Hier sind die zulassungsspezifischen Daten wie Kennzeichen, Erstzulassungsdatum, An- und Abmeldedatum enthalten. 4. Besitzerdatenbank: Hier sind die personenbezogenen Daten enthalten. Fahrzeugdokumente Gleichzeitig mit der Einführung der GDB erfolgten auch einige Änderungen bezüglich der notwendigen Fahrzeugdokumente. Die erforderlichen Dokumente im Zusammenhang mit einem Zulassungsvorgang sind: EG-Betriebserlaubnis (PKW, Motorräder, Traktoren) Es handelt sich um einen Bescheid, dass die Type den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Rahmenrichtlinie entspricht. Sie wird vom BMVIT oder einer EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Staates der Europäischen Union (zB Kraftfahrt-Bundesamt in Deutschland) ausgestellt. EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier ="Certificate of Conformity") Diese bezeugt, dass ein bestimmtes Fahrzeug mit einer EG-Betriebserlaubnis übereinstimmt. Man benötigt sie vor allem im Import- und Exportbereich als Teil der Zollabfertigung. Datenauszug Dabei handelt es sich um einen Auszug jener Daten, welche in die Genehmigungsdatenbank eingetragen wurden. "Typenschein neu": wie Datenauszug Typenschein (alt) bestehend aus bei sehr alten Typenscheinen: Bescheidkopie des BMVIT, wonach dieser Fahrzeugtyp in Österreich zum Gebrauch genehmigt wurde Technischen Daten: zB Fahrgestellnummer und Motornummer Zulassungsdaten: Eigentümer, Erzeuger, Kennzeichen Einzelgenehmigungsbescheid Dieser ergeht für Fahrzeuge, für die kein Typenschein und kein COC-Papier ausgestellt werden. Dies sind meist Nutzfahrzeuge und Fahrzeuge aus dem Drittland bzw. um- oder nachgebaute Fahrzeuge. Diese Einzelgenehmigungsbescheide werden von den Landesregierungen ausgestellt. Zulassungsbescheinigung (besteht aus Teil I und II) Dies ist eine amtliche Urkunde zur Klärung der Betriebsberechtigung eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen und wird mit der Kennzeichentafel ausgegeben. Zulassungsbescheinigung Teil I (ehem. Zulassungsschein): Diese ist im Fahrzeug mitzuführen. Zulassungsbescheinigung Teil II: Seit dem 1. Juli 2007 ist die An- und Abmeldung nur mehr auf der Zulassungsbescheinigung Teil II dokumentiert. Nach der Zulassung wird die Zulassungsbescheinigung Teil II mit dem Genehmigungsnachweis (EG-Übereinstimmungsbescheinigung, Datenauszug, Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid) zum "Fahrzeug-Genehmigungsdokument" verbunden. Bei Abmeldung eines Fahrzeuges wird auf beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung die Abmeldung vermerkt und mit dem Genehmigungsnachweis übergeben. Eine neuerliche Anmeldung ist nur mit dem Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Zulassungsbescheinigung Teil I und II in Verbindung mit dem Genehmigungsnachweis) möglich. Der aktuelle Zulassungsbesitzer und die Anzahl der Vorzulassungen sind nur auf der Zulassungsbescheinigung Teil II ersichtlich. Die Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der anfallenden Steuern ist eine Sperrsetzung in der Genehmigungsdatenbank vorgesehen. Eine Zulassung zum Verkehr im Inland ist erst nach Freigabe (Aufhebung der Sperre) durch die Finanzbehörden möglich, was die Entrichtung der Steuern zur Voraussetzung hat (vgl. § 30a Abs. 9a KFG 1967). Folgende Fahrzeugarten sind in der GDB zu sperren bzw. freizugeben: L1e zweirädrige Kleinkrafträder L2e dreirädrige Kleinkrafträder L3e Motorräder L4e Motorräder mit Beiwagen L5e Motordreiräder L6e vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L7e vierrädrige Kraftfahrzeuge M1, M1G PKW, Gelenkkraftfahrzeuge, Kombis N1 LKW bis 3,5 t mit mehr als drei Sitzplätzen und einer höchstzulässigen Nutzlast bis zu 800 kg Automatische Sperrsetzung im Rahmen der Dateneinbringung Diese erfolgt bei der Erfassung der Fahrzeugdaten von eigenimportierten (Import durch andere Personen als Fahrzeughändler) oder händler-eigenimportierten (Import durch andere Fahrzeughändler als Vertragshändler Kraftfahrzeugen in der GDB. Im Zuge der Datenübertragung durch die Dateneinbringer wird die Sperre ebenfalls übertragen. Dies bedeutet, dass bei jenen Kraftfahrzeugen, die durch einen inländischen Hersteller oder einen Generalimporteur im Inland auf den Markt gebracht werden, im Zuge der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank keine Sperre gesetzt wird. Zudem erfolgt die Sperre bei der Umtypisierung eines Kraftfahrzeuges auf die Fahrzeugklasse M1 (PKW). Die Sperre wird dabei von den Landesprüfstellen (Landesregierungen) im Zuge der Datenübermittlung an die Genehmigungsdatenbank gesetzt. Sperrsetzung durch das zuständige Finanzamt Es ist zu beachten, dass mit dem Antrag auf Vergütung gemäß § 12 NoVAG 1991 eine Sperrsetzung in der GDB zu erfolgen hat. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der erstmaligen Zulassung als Vorführkraftfahrzeug keine Sperre vorgenommen wird. Wird eine Vergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 beantragt, so erfolgt die Sperrsetzung grundsätzlich auf Grund eines Antrages, der mittels NoVA4-Formular eingebracht wird. Der im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen zu stellende Antrag auf Sperre einer Fahrzeugidentifikationsnummer in der Genehmigungsdatenbank ist Teil des Buchnachweises im Sinne der VO zu Art. 7 UStG 1994 (BGBl. Nr. 401/1996) und der VO zu Art. 27 Abs. 2 UStG 1994 (BGBl. II Nr. 308/2003). Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NoVA4-Formular Eine Sperrsetzung einer FIN in der GDB erfolgt auf Grund eines entsprechenden Antrages, der mittels NoVA4-Formular eingebracht wird. Ein derartiger Antrag ist in den folgenden Fällen rechtzeitig an das zuständige Finanzamt zu richten: Bei Ausfuhrlieferungen, darunter fallen auch solche in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Z 1 NoVAG 1991) Beim nachweislichen Verbringen des Kraftfahrzeuges durch den Zulassungsbesitzer selbst ins Ausland (§ 12a erster Teilstrich NoVAG 1991) Beim nachweislichen Verbringen des Kraftfahrzeuges ins Ausland durch den Vermieter nach Beendigung der gewerblichen Vermietung (§ 12a zweiter Teilstrich NoVAG 1991) Beim nachweislichen Verbringen bzw. der nachweislichen Lieferung des Kraftfahrzeuges durch einen befugten Fahrzeughändler (§ 12a dritter Teilstrich NoVAG 1991) oder durch einen sonstigen Unternehmer bei bisher überwiegend betrieblicher Verwendung Der Antrag auf Sperre ist in diesen Fällen unabhängig davon zu stellen, ob im Inland bereits ein NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde oder nicht. Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NoVA1-Formular Darunter fallen die Fälle der Vergütung gemäß § 12 NoVAG 1991, insbesondere die Fälle des begünstigten Verwendungszweckes nach § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, Kraftfahrzeuge zur Krankenbeförderung und im Rettungswesen, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte). Handelt es sich um einen Vergütungsantrag, der sich auf § 12a NoVAG 1991 stützt, erfolgt nur dann eine Sperre, wenn diese nicht bereits auf Grund eines Antrages auf Sperre mittels NoVA4-Formular gesetzt wurde. Bei der erstmaligen Zulassung von Vorführkraftfahrzeugen kann von einer Sperrsetzung Abstand genommen werden. Sperrsetzung auf Grund eines Antrages mittels NoVA2-Formular Dies betrifft vor allem Privatpersonen iZm ihrem Übersiedlungsgut und Unternehmen ohne NoVA-Signal iZm der Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland bei unmittelbar vorangegangener überwiegender betrieblicher Verwendung. Völkerrechtlich privilegierte Personen, die im Inland ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zulassen; die Sperre erfolgt nach der Zulassung durch die damit beauftragte Finanzbehörde. Handelt es sich um einen Vergütungsantrag, der sich auf § 12a NoVAG 1991 stützt, erfolgt nur dann eine Sperre, wenn diese nicht bereits auf Grund eines Antrages auf Sperre mittels NoVA4-Formular gesetzt wurde. Vorgehen in einzelnen Fällen In diesem Abschnitt werden verschiedene Fälle bezüglich der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer für Kraftfahrzeuge iZm der Sperrsetzung und Freigabe in der GDB in Tabellenform dargestellt. Zwecks einfacherer Darstellung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AV Anlagevermögen EK Endkunde FA zuständiges Finanzamt FH freier Händler (kein Vertragshändler) GF Gebrauchtfahrzeug GI Generalimporteur LU Leasingunternehmen LN Leasingnehmer NF Neufahrzeug VF Vorführkraftfahrzeug VH Vertragshändler Übersiedlungsgut siehe Import bzw. Export Eigenimport und Händler-Eigenimport Unter einem Eigenimport von KFZ ist der Import durch andere Personen als Fahrzeughändler zu verstehen. Ein Händler-Eigenimport liegt hingegen vor, wenn ein Import durch einen anderen Fahrzeughändler als einen Vertragshändler erfolgt. Fahrzeugimport Antragsteller Formular für Antrag auf Freigabe in der GDB NoVA-Pflicht USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Gebraucht-KFZ USt (EUSt, Erwerbsteuer) für Neu-KFZ Privater NoVA2 JA (§ 1 Z 3) JA, bei Import aus Drittland JA (außer zB Übersiedlungsgut) KFZ-Händler NoVA4 JA (§ 1 Z 1); bei Reimport (= KFZ war bereits einmal in Ö zugelassen) NoVA-Pflicht gem. § 1 Z 3 bei Zulassungswerber       Differenzbesteuerter Erwerb: NEIN ---   Ig. Erwerb: JA JA   Import aus Drittland: JA JA   Kauf von Privatperson (Binnenmarkt): NEIN JA Begünstigter Personenkreis nach § 3 Z 3 (zB Taxiunternehmer, usw.) NoVA4 JA (§ 1 Z 3) mit kompensierter Vergütungsmöglichkeit (§ 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3)       Differenzbesteuerter Erwerb: NEIN ---   Ig. Erwerb: JA JA   Import aus Drittland: JA JA   Kauf von Privatperson (Binnenmarkt): NEIN JA Sonstige Unternehmer NoVA2 JA       Ig. Erwerb (mit oder ohne UID): JA JA   Differenzbesteuerter Erwerb: NEIN ---   Import aus Drittland: JA JA   Lieferer ist Privatperson (Binnenmarkt): NEIN JA Beim Händler-Eigenimport (Import durch einen anderen KFZ-Händler als den GI) von VF aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt vorerst eine Sperre in der GDB. Damit die Zulassung als VF möglich ist, muss mittels NoVA4-Formular ein Antrag auf Freigabe gestellt werden. Der Vorgang ist nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 steuerbar, jedoch gemäß § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 im Wege der Vergütung befreit, daher handelt es sich um ein Nullsummenspiel (Kompensationsmöglichkeit). Der Import ist Erwerbsteuer- bzw. EUSt-pflichtig und es steht ein VSt-Abzug nach § 12 UStG 1994 zu. Beim Weiterverkauf des VF ist die NoVA gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991 zu leisten: Dieser steuerpflichtige Vorgang ist mittels NoVA1-Formular anzumelden. Bei Importen aus Drittländern erfolgt eine Freigabe in der GDB durch die Finanzbehörden nur dann, wenn ua. ein Nachweis über die Verzollung vorgelegt wird. Dieser Nachweis kann zB durch die Vorlage der Zollanmeldung (Blatt 8, Exemplar für den Empfänger) und der Mitteilung des Abgabenbetrages gemäß Artikel 221 Zollkodex laut Muster erfolgen. In Zweifelsfällen kann bei dem Zollamt, welches die Mitteilung des Abgabenbetrages erstellt hat, ein Ersuchen um Überprüfung auf Echtheit gestellt werden. KFZ-Lieferung an Leasingunternehmen Die nachstehenden Fälle betreffen KFZ, für welche der KFZ-Händler den Vorsteuerabzug vornehmen kann (Zulassung im Inland): 1. Lieferung eines KFZ (Neu- oder Gebrauchtfahrzeug mit Freigabe durch GI) im Inland an ein inländisches Leasingunternehmen durch einen KFZ-Händler 2. Lieferung eines KFZ (Neufahrzeug mit Freigabe durch GI) an ein ausländisches Leasingunternehmen durch einen KFZ-Händler 3. Lieferung eines KFZ im Ausland (anderer Mitgliedstaat) an ein inländisches Leasingunternehmen (Importfahrzeug) KFZ-Lieferung an Leasingunternehmen   Formular - Antrag auf Freigabe oder Sperre in der GDB Faktura NoVA-Pflicht USt (EUSt, Erwerbsteuer) Zu Punkt 1: Neu-KFZ kein Antrag erforderlich, da das KFZ durch den GI in die GDB mit Freigabe eingestellt wurde KFZ-Händler fakturiert an LU mit USt und mit NoVA Für KFZ-Händler: JA, gem. § 1 Z 1 NoVAG Für KFZ-Händler: JA Zu Punkt 1: Gebraucht-KFZ Bisher keine begünstigte Verwendung: Keine Freigabe erforderlich KFZ-Händler fakturiert an LU mit USt und ohne NoVA NEIN Für KFZ-Händler: JA Bisher begünstigte Verwendung (zB Taxi, kurzfristige Vermietung): Antrag auf Freigabe erforderlich - NoVA4 KFZ-Händler fakturiert an LU mit USt und ohne NoVA Für begünstigten Personenkreis (zB Taxi): gem. § 1 Z 4 NoVAG Für KFZ-Händler: JA Zu Punkt 2: Neu-KFZ tatsächliche ig. Lieferung an die ausländische LU: Antrag auf Sperre durch KFZ-Händler erforderlich - NoVA4 KFZ-Händler fakturiert an LU ohne USt und ohne NoVA   Für KFZ-Händler: NoVA-frei gem. § 3 Z 1 NoVAG Für LU oder LN: bei Verwendung im Inland NoVA gem. § 1 Z 3 NoVAG steuerfreie ig. Lieferung gem. Art. 7 UStG   tatsächlich verbleibt das KFZ im Inland KFZ-Händler fakturiert an LU mit USt und NoVA Für KFZ-Händler: JA, gem. § 1 Z 1 NoVAG Für KFZ-Händler: JA Zu Punkt 3: Neu-KFZ Zulassung auf LN (Privatperson): Antrag auf Freigabe erforderlich - NoVA2 KFZ-Händler fakturiert an LU ohne USt (ig. Lieferung) und ohne NoVA Für Zulassungs-werber: JA, gem. § 1 Z 3 NoVAG Für LU: Erwerbsteuer-Pflicht mit Vorsteuerabzug   Zulassung auf LU: Antrag auf Freigabe erforderlich - NoVA1 und NoVA4       Export Antragsteller Formular Antrag auf Sperre in der GDB NoVA Privater - Übersiedlungsgut NoVA2 Vergütung gem. § 12a Privater - Export Bei Vorsteuererstattung: NoVA2 Keine Vergütung gem. § 12a KFZ-Händler (KFZ mit NoVA-Belastung)   NoVA4 (NoVA1) Vergütung gem. § 12a KFZ-Händler (KFZ ohne inländische Zulassung oder VF) NoVA4 (NoVA1) Befreiung nach § 3 Z 1 Gewerblicher Vermieter NoVA4 (NoVA1) Vergütung gem. § 12a Sonstige Unternehmer (Verbringung) NoVA2 Vergütung gem. § 12a Sonstiger Unternehmer (Lieferung) NoVA2 Vergütung gem. § 12a (wenn > 50% BV) Die Sperre in der Genehmigungsdatenbank erfolgt durch das Wohnsitz- (Sitz-) bzw. das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt. Vorführkraftfahrzeuge Bei Import eines Kraftfahrzeuges durch den Generalimporteur werden die entsprechenden Datensätze mit einer Freigabe in die Genehmigungsdatenbank übertragen. Wird ein derartiges Fahrzeug (durch den Generalimporteur oder den Einzelhändler) als Vorführkraftfahrzeug verwendet, bestehen keine Bedenken, wenn vom Finanzamt keine Sperre vorgenommen wird. Eine Freigabe durch das Finanzamt hat hingegen in folgenden Fällen zu erfolgen: Bei Eigenimport durch einen KFZ-Händler, der dieses Importfahrzeug als Vorführfahrzeug anmelden möchte (Antrag mittels NoVA4-Formular) Bei Verkauf eines Vorführfahrzeuges, für welches bereits die NoVA-Vergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 beantragt wurde und in diesem Zusammenhang noch eine Sperre gesetzt wurde Vorführkraftfahrzeuge   Formular Antrag auf NoVA Freigabe Sperre VH meldet ein NF als VF an NoVA1 --- keine Sperre JA, gem. § 1 Z 3, aber befreit gem. § 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 (=Nullsummenspiel) VH meldet VF ab und stellt dieses auf Halde --- --- --- Löst keine NoVA-Pflicht aus; NoVA-Pflicht erst bei Lieferung oder bei Nutzung im AV VH liefert VF an KFZ-Händler NoVA1 --- --- JA, gem. § 1 Z 4 VH liefert VF an Endkunden NoVA1 --- --- JA, gem. § 1 Z 4 VH meldet VF ab und exportiert es (EU/Drittland) NoVA4 (NoVA1) --- JA, NoVA4 JA, aber Befreiung nach § 3 Z 1 Kraftfahrzeugerwerb durch völkerrechtlich privilegierte Personen Bei Kraftfahrzeugerwerbe durch völkerrechtlich privilegierte Personen, das sind ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, gilt Folgendes: Gemäß VO BGBl. II Nr. 613/2003 vom 30. Dezember 2003 erfolgt eine Datenübermittlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 7 und 13 Abs. 3 IStVG einschließlich der Übermittlung der FIN. Diese Daten werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) an das BMF übermittelt und beinhalten alle KFZ, für die das BMeiA eine Bescheinigung zur Steuerbefreiung bzw. eine Bestätigung betreffend die Einfuhrprivilegien hinsichtlich der Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ausgestellt hat. Folgende Daten werden aus der Diplomatendatenbank übermittelt: 1.Name der begünstigten Person/Einrichtung (Erwerberdaten) 2.KFZ-Daten (Marke, Type, Fahrzeugidentifikationsnummer) 3.Vermerk a) U45 Inlandserwerb b) U100 Kauf eines Neufahrzeuges im Binnenmarkt c) ZA58 Kauf bzw. Überführung eines Fahrzeuges aus dem Drittland = Erklärung von Einfuhrprivilegien 4.Sperrfrist - ist abhängig vom Gegenrecht (von 2 Jahren bis unbefristet) Von der zuständigen Finanzbehörde werden die FIN der bereits auf die begünstigte Person/Einrichtung zugelassenen Kraftfahrzeuge in der GDB gesperrt und die Einhaltung der jeweiligen durch das Außenamt individuell gesetzten Sperrfrist überwacht. Ablauf der in der GDB erforderlichen Sperren/Freigaben   BMeiA bescheinigt/bestätigt am Formular GDB - Freigabe GDB - Sperre Inlandserwerb U45 bereits durch Generalimporteur freigegeben Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung Neufahrzeug aus dem EU-Raum U100 durch zuständiges Finanzamt (NoVA2) Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung Fahrzeug aus dem Drittland Grundlagenbescheid durch Zollamt durch zuständiges Finanzamt (NoVA2) Sperre durch Finanzbehörde nach Zulassung