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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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6a. Bonus-Malus-System je nach Abgasverhalten 6a.1. Allgemeines 551 Durch das Ökologisierungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 46/2008, wurde ein neuer § 6a in das NoVAG 1991 eingefügt, welcher den Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen sowie mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren fördert. Durch diese Gegensteuerungsmaßnahme, welche § 14a NoVAG 1991 materiell derogiert, wird auf den Klimawandel reagiert, um dadurch verursachte hohe Kosten in der Zukunft zu vermeiden. Auf Grund dieser Bestimmung verringert oder erhöht sich die gemäß § 6 Abs. 2 bis 6 NoVAG 1991 errechnete Steuer je nach Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges. Randzahlen 552 bis 555: derzeit frei 6a.2. Bonus-Malus-Komponenten nach § 6a Abs. 1 NoVAG 1991 6a.2.1. CO2-Emissionen 556 Kernstück der neuen Regelung sind § 6a Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG 1991, welche sich auf den Ausstoß von CO2 beziehen. Hat ein Fahrzeug einen CO2-Ausstoß von weniger als 120 g/km, so vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 300 Euro. Ist daher die gemäß § 6 NoVAG 1991 berechnete Steuer eines Fahrzeuges mit einer niedrigen CO2-Emission geringer als 300 Euro, so mindert sich die Steuerschuld um diesen Betrag; es kann keinesfalls zu einer Steuergutschrift kommen. Beispiel: Anschaffungskosten netto 12.000 Euro Verbrauch 4,1 l Diesel/100 km CO2-Emission 107 g/km NoVA-Steuersatz: 4,1 minus 2 = 2,1; mal 2 = 4,2 NoVA: 12.000 Euro mal 4% 480 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 -300 Euro ergibt NoVA 180 Euro   557 Für Fahrzeuge mit einem hohen CO2-Ausstoß ist hingegen ein Malus vorgesehen, der zu einer Erhöhung der gemäß § 6 NoVAG 1991 berechneten Steuer führt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ist ein CO2-Ausstoß von 180 g/km maßgeblich: Wird diese Grenze überschritten, so erhöht sich die Steuerschuld für jedes übersteigende g/km um 25 Euro. Ab dem 1. Jänner 2010 liegt diese Grenze bereits bei einer CO2-Emission von 160 g/km. Beispiel (Anschaffung Juni 2009): Anschaffungskosten netto 25.000 Euro Verbrauch 7,1 l Diesel/100 km CO2-Emission 184 g/km NoVA-Steuersatz: 7,1 minus 2 = 5,1; mal 2 = 10,2 NoVA: 25.000 Euro mal 10% 2.500 Euro plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991 (4 mal 25 Euro) +100 Euro ergibt NoVA 2.600 Euro Wird der steuerbare Tatbestand nicht im Juni 2009, sondern im Juni 2010 gesetzt, so beträgt der Malus 600 Euro (24 mal 25 Euro), sodass sich eine Steuerschuld von insgesamt 3100 Euro ergibt. 6a.2.2. NOx-Emissionen 558 Zusätzlich zum CO2-Ausstoß werden im neuen Bonus-Malus-System auch die Emissionen von NOx (Stickoxiden) berücksichtigt. Hält ein Fahrzeug mit Benzinantrieb die Schadstoffgrenze von 60 mg/km an NOx ein, vermindert sich nach § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die Steuerschuld um 200 Euro. 559 Für Fahrzeuge mit Dieselantrieb gibt es auf Grund der unterschiedlichen Beschaffenheit der Motoren andere Kriterien, um den Bonus von 200 Euro beanspruchen zu können: Hier gilt die höhere Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx, zusätzlich dürfen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen. 560 Die Erreichung der Grenzwerte muss bereits zum Zeitpunkt der Erfüllung des NoVA-Tatbestandes vorliegen. Es begründet zum Beispiel der allfällige spätere Einbau eines Partikelfilters, der zur Senkung der Emissionswerte führt, keinen nachträglichen Anspruch auf eine Verminderung der Steuerschuld. Beispiel: Anschaffungskosten netto 12.000 Euro Euro Verbrauch 4,1 l Diesel/100 km CO2-Emission 107 g/km NOx-Emission 30 mg/km Partikelemissionen 0,004 g/km NoVA-Steuersatz: 4,1 minus 2 = 2,1; mal 2 = 4,2 NoVA: 12.000 Euro mal 4% 480 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 (CO2) -300 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 (NOx) -200 Euro ergibt NoVA 0 Euro Das Fahrzeug mit Dieselantrieb erfüllt die beiden Kriterien für einen Bonus nach § 6a Abs. 1 Z 1 und 3 NoVAG 1991, es muss keine NoVA geleistet werden; eine Gutschrift steht nicht zu. Randzahlen 561 bis 565: derzeit frei