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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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2. Kraftfahrzeuge 2.1. Allgemeines 2.1.1. Kombinierte Nomenklatur (KN) 81 Die von der NoVA betroffenen Kraftfahrzeuge sind durch die gemeinschaftsrechtliche zolltarifarische Einstufung, den Positionen bzw. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN), umschrieben. Die für die Tarifierung maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif und in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, ABl. Nr. C 50 vom 28.02.2006, ersichtlich. 82 Die kraftfahrrechtliche Typisierung, die aus dem Typenschein oder ab 1. Juli 2007 in der Genehmigungsdatenbank ersichtlich ist, stellt keine bindende Vorfragenentscheidung iSd Abgabenrechts dar. Es kann sich bestenfalls um ein Indiz für die Zuordnung im Abgabenrecht handeln. Die Kraftfahrbehörde wendet ausschließlich das österreichische Kraftfahrgesetz (KFG 1967) an und berücksichtigt die zolltarifarische Einordnung nicht. Unmaßgeblich ist weiters die Einordnung nach der VO BGBl. II Nr. 193/2002 über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse. 83 Maßgebend ist die zolltarifarische Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein NoVA-Tatbestand iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird. Wird daher ein Fahrzeug vor Verwirklichung eines Tatbestandes iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 derart umgestaltet, dass es durch die Umgestaltung zolltarifarisch in den Kreis der Fahrzeuge iSd § 2 NoVAG 1991 eintritt oder aus diesem Kreis ausscheidet, so richtet sich die NoVA-Pflicht ausschließlich nach der nunmehrigen zolltarifarischen Einstufung. 2.1.2. Von der NoVA umfasste Kraftfahrzeuge 84 Unter die Normverbrauchsabgabe fallen gemäß § 2 NoVAG 1991: Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur) Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) 85 Der NoVA-Pflicht unterliegen somit grundsätzlich folgende Fahrzeuge: Motorräder Kraftwagen, die unter die Position 8703 fallen (Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen - einschließlich Fahrersitz -, deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern verwendet werden kann). Das sind im Einzelnen: Personenkraftwagen (zB Tourenwagen, Taxis, Sportwagen und Rennwagen) Kombinationskraftwagen Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung wie Krankenwagen oder Gefangenenwagen, aber auch Leichenwagen Campingkraftwagen (so genannte Wohnmobile, Motorcaravans usw.), die zum Befördern von Personen dienen und speziell zum Wohnen eingerichtet sind (mit Schlaf- und Kochgelegenheit, Toilette usw.) Geländewagen wie SUV Spezialfahrzeuge zum Fahren auf Schnee (zB Motorschlitten) Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen und ähnliche Fahrzeuge Vierradkraftfahrzeuge mit Röhrenchassis (zB Buggys), mit Kraftwagenlenkvorrichtung (zB einem Lenksystem nach dem Ackermann-Prinzip) Pick-up-Fahrzeuge, die nach zolltarifarischen Gesichtspunkten als PKW gelten Quads 86 Der Antrieb kann erfolgen mittels: Benzin Diesel Flüssiggas Erdgas Biogas Wasserstoff elektrische Energie elektrohydraulische Energie Hybridantrieb (Strom und Benzin/Diesel) Bioethanol E 85 (Bioethanol und Benzin) ua. 2.1.3. Nicht von der NoVA umfasste Kraftfahrzeuge 87 Nicht unter die Normverbrauchsabgabe fallen: LKW (Lastkraftwagen inkl. "Klein-LKW") - Position 8704 Omnibusse (ab insgesamt 10 Personen - Position 8702) Anhänger (zB Wohnwagen) Randzahlen 88 bis 100: derzeit frei