3. Steuerbefreiungen (§ 3 NoVAG 1991) 3.1. Ausfuhrlieferungen (§ 3 Z 1 NoVAG 1991) 181 Von der NoVA befreit sind Ausfuhrlieferungen iSd § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 mit der Maßgabe, dass als Ausfuhrlieferungen auch Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 3 UStG 1994) gelten. Demnach müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 befreit sind. Erforderlich ist somit ein ausländischer Abnehmer, wenn dieser (Käufer) das Kraftfahrzeug in das Drittland befördert oder versendet (Abholfall). Darüber hinaus muss hinsichtlich der steuerfreien Ausfuhrlieferung ein Ausfuhrnachweis und Buchnachweis vorliegen. Für Lieferungen (Beförderung und Versendung) in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist die VO BGBl. Nr. 401/1996 über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis zu beachten. 182 Die Steuerbefreiung kann auf Lieferungen nach § 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991 angewendet werden. Beispiel: Ein Taxiunternehmer verkauft ein Kraftfahrzeug (Lieferung in die Schweiz), für welches die NoVA-Vergütung vorgenommen wurde (§ 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991). Mit der Lieferung wird der NoVA-Tatbestand nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 ausgelöst. Liegen die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 UStG 1994 vor, ist damit "automatisch" eine NoVA-Befreiung gegeben. 183 Voraussetzung für die Befreiung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifikationsnummer) des Fahrzeuges. Die Bekanntgabe an das zuständige Finanzamt ist materiell-rechtliche Voraussetzung und Teil des Buchnachweises und muss in sämtlichen Fällen der Ausfuhrlieferung vorliegen, damit die Steuerbefreiung beansprucht werden kann. Randzahlen 184 bis 185: derzeit frei 3.2. Kleinkrafträder (Klasse L2) und Personenkraftwagen mit elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb (§ 3 Z 2 NoVAG 1991) 3.2.1. Kleinkrafträder der Klasse L2 186 Befreit sind mehrspurige Kleinkraftwagen der Klasse L2 im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 4b und Z 14 bzw. § 3 Abs. 1 Z 1.1.2 und Z 2.3 KFG 1967, die üblicherweise als "Mopedautos" bezeichnet werden (nach der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, nunmehr Klasse L2e und Klasse L6e). Der Hubraum ist bei Benzinmotoren mit 50 cm3 begrenzt, bei Dieselmotoren ist die Leistung mit 4 kW begrenzt. 3.2.2. Personenkraftwagen, die elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden 187 Unter diese Steuerbefreiung fallen weiters Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge, einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, wenn sie nur elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden (Position 8703 10 und 8703 90 der Kombinierten Nomenklatur). Hybridfahrzeuge, die sowohl elektrisch oder elektrohydraulisch als auch mit anderer Kraftstoffquelle (Verbrennungsmotor) angetrieben werden können, sind nicht steuerfrei. Unschädlich ist es hingegen, wenn der Verbrennungsmotor ausschließlich zur zeitweisen Aufladung der Batterie dient. Randzahlen 188 bis 190: derzeit frei
