3.5. Befreiung nach dem Bundesbehindertengesetz 301 Nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idgF ist eine Abgeltung der NoVA für Menschen mit Behinderung bei Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie für gemeinnützige Vereine mit Sitz im Bundesgebiet bis zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro vorgesehen. Ein neuerlicher Antrag ist erst wieder nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Zuständige Behörde ist das Bundessozialamt (vgl. § 36 BBG). Randzahlen 302 bis 350: derzeit frei
