9. Aufzeichnungspflichten 9.1. Aufzeichnungspflicht allgemein 771 Der Unternehmer, der NoVA-pflichtige Vorgänge ausführt, muss darüber im Inland Aufzeichnungen führen, aus denen eindeutig hervorgeht, welchem Vorgang ein Steuerbetrag zuzuordnen ist. Um die Vollständigkeit der steuerpflichtigen Vorgänge nachvollziehen zu können, müssen die Vorgänge getrennt nach steuerpflichtigen Vorgängen, gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (Lieferung zur gewerblichen Weiterveräußerung) nicht steuerbaren oder nach § 3 Z 1 oder 2 NoVAG 1991 (Ausfuhrlieferung, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vorgänge betreffend Elektrofahrzeuge) von der Steuerpflicht ausgenommenen Vorgängen aufgezeichnet werden. 772 Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen müssen schon aus umsatzsteuerlichen Gründen getrennt aufgezeichnet werden. 773 Im Rahmen der steuerpflichtigen Vorgänge sind für jeden Vorgang die Bemessungsgrundlage der NoVA, der Steuersatz und der Steuerbetrag aufzuzeichnen. Weiters sind die Grundlagen für einen Bonus oder Malus iSd § 6a NoVAG 1991 aufzuzeichnen. Dies gilt auch für Unternehmer, die nur fallweise steuerpflichtige Vorgänge verwirklichen (zB bei Verkauf eines Taxifahrzeuges). Randzahlen 774 bis 775: derzeit frei 9.2. Aufzeichnungspflicht für begünstigte Verwendung 776 Der Unternehmer muss den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahren. Als Nachweis kommt eine Liste der nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Fahrzeuge und Nachweise über die Zulassung als solche in Betracht. Randzahlen 777 bis 780: derzeit frei 9.3. Aufzeichnungs- und Nachweispflicht bei Umbauten 781 Bei Umbauten von Personenkraftfahrzeugen in Lastkraftfahrzeuge ist für Zwecke der NoVA von einer erhöhten Mitwirkungs- bzw. Beweisvorsorgepflicht des Unternehmers auszugehen, um den Zustand des Kraftfahrzeuges bezogen auf den Zeitpunkt der Lieferung, des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung feststellen zu können. Insbesondere in jenen Fällen, in denen nach dem Umbau ein Rückumbau erfolgt, sind die Umbaumaßnahmen im Nachhinein ohne Vorliegen entsprechender Beweisunterlagen nicht nachvollziehbar (UFS 25.05.2005, RV/0620-W/03; § 119 BAO). Randzahlen 782 bis 810: derzeit frei
