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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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1.3. Erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland () 26 Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern anlässlich der Lieferung des KFZ die Steuerpflicht iSd noch nicht eingetreten ist (subsidiäre Anwendung), oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war. Auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, das nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ist gemäß steuerbar, außer es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. Darunter fallen insbesondere: ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug, das aus dem Ausland importiert und im Inland zugelassen wird; ein Kraftfahrzeug, das im Rahmen eines Übersiedlungsgutes (Heiratsgutes) in das Inland verbracht und hier erstmals zugelassen wird; ein Kraftfahrzeug, das auf Grund der Verwendung im Inland nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zuzulassen wäre, die Zulassung aber unterlassen wird, außer es wird ein Nachweis über die gesonderte Entrichtung der NoVA erbracht; ein Fahrzeughändler ein zur Weiterveräußerung bestimmtes Kraftfahrzeug in das Anlagevermögen übernimmt oder als Vorführkraftfahrzeug verwendet; ein bisher nicht der NoVA unterliegendes zugelassenes Kraftfahrzeug nach erfolgtem Umbau und (Neu-)Typisierung (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) zugelassen wird; die Zulassung von Fahrzeugen, die bisher als Fahrzeuge von völkerrechtlich privilegierten Personen (Diplomaten) steuerfrei waren; Reimporte nach einer NoVA-Vergütung gemäß ; ein seinerzeit abgabenpflichtiges Fahrzeug, welches entweder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen () oder jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab der Lieferung nicht zugelassen wurde () und daher die Rückvergütung der NoVA beansprucht wurde, nunmehr aber doch eine Zulassung im Inland erfolgt. 1.3.1. Kompensationsmöglichkeit 27 Wird der Tatbestand nach zwar verwirklicht, liegen aber die Voraussetzungen für eine Vergütung gemäß § 3 Z 3 oder 4 NoVAG 1991 vor, so bestehen keine Bedenken, die Steuerpflicht mit dem Vergütungsanspruch zu kompensieren. Es unterbleiben daher sowohl Steuervorschreibung als auch Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist jedoch - unabhängig einer allfälligen Kompensation - iSd dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. 28 Voraussetzung der Kompensationsmöglichkeit ist, dass eine Steuererklärung (NoVA1, NoVA 2) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, in der der steuerpflichtige Vorgang und der Vergütungsanspruch aufgezeigt werden. Beispiele: Ein Taxiunternehmer lässt ein eigenimportiertes Fahrzeug erstmals im Inland zu Ein Fahrzeughändler verwendet ein zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmtes Kraftfahrzeug als Vorführkraftfahrzeug Ein Diplomat importiert sein Fahrzeug eingangsabgabenfrei und lässt es sodann erstmals im Inland zu 1.3.2. Vorführkraftfahrzeug (siehe Abschnitt 3.3.1.) 29 Ein Vorführkraftfahrzeug ist ein Fahrzeug, das ein Fahrzeughändler zu Vorführzwecken anschafft. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Beispiel: NoVA-Pflicht bei Leasing eines Vorführkraftfahrzeuges Wird ein Kraftfahrzeug von einem KFZ-Händler an eine Leasinggesellschaft verkauft und (direkt) darauf vom KFZ-Händler wieder geleast, wird der NoVA-Tatbestand des ausgelöst. Sollte das Fahrzeug bereits auf den KFZ-Händler - als Vorführkraftfahrzeug - zugelassen sein, gelangt der Tatbestand des zur Anwendung. 1.3.3. Eigenimport 30 Steuerpflichtig ist die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach eingetreten ist. Unter fällt somit vor allem der Eigenimport von neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dabei ist es unerheblich, ob diese von einer Privatperson oder von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens (Einkauf mit UID-Nummer, jedoch nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt) aus dem Gemeinschaftsgebiet oder aus dem Drittland importiert werden. Handelt es sich um einen Import aus dem Drittland, so ist den Finanzbehörden auch der Nachweis der Verzollung vorzulegen. 1.3.4. Übersiedlungs- und Heiratsgut 31 Wird im Rahmen einer Übersiedlung in das Inland (zB infolge Heirat, Wohnorts- bzw. Arbeitsplatzwechsel usw.) ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug in das Inland verbracht und hier zum Verkehr erstmals zugelassen, entsteht die Steuerpflicht nach . Das Übersiedlungsgut kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ruppe, Tz 501 zu § 6 UStG 1994) von Eingangsabgaben befreit sein, die NoVA zählt aber nicht zu den Eingangsabgaben (vgl. EuGH 29.04.2004, Rs C-387/01). 1.3.5. Wiedereinfuhr 32 Werden Kraftfahrzeuge, für welche eine NoVA-Vergütung nach vorgenommen wurde, in das Inland (rück-)verbracht und (neuerlich) zum Verkehr im Inland zugelassen, wird (wiederum) NoVA-Pflicht nach ausgelöst. 1.3.6. Verwendung von Kraftfahrzeugen im Inland mit ausländischem Kennzeichen 33 Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind nach (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß ist nur während eines Monats (in begründeten Ausnahmefällen 2 Monate) ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der ausländische Zulassungsschein und die ausländischen Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Ob die Anwendung des zur Voraussetzung hat, dass die Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland (Verwender) der Eigentümer, Mieter (Leasingnehmer) oder Entlehner des eingebrachten oder verwendeten Fahrzeuges ist, wird aus der Tatsache, dass auch den (längerfristigen) Benützer eines Leihwagens oder eine Person, die ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen eines Verwandten (auf Dauer) im Inland benützt, zur Abgabe des ausländischen Kennzeichens und Zulassungsscheines verpflichtet, der Schluss gezogen, dass unter dem "Verwender" die Person zu verstehen ist, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland zieht. Dies ist regelmäßig der rechtmäßige Besitzer, wie zB der Entleiher oder Mieter (Leasingnehmer), aber auch jeder sonstige Benützer, der das Fahrzeug im Inland nicht nur vorübergehend nutzt. 34 Im Falle einer Fahrzeugüberlassung seitens eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, (selbständigen) Handelsvertreter oder Geschäftsführer ist der oben genannte Gegenbeweis zu erbringen. Liegt jedoch eine inländische Betriebsstätte vor, dann ist das Fahrzeug jedenfalls dieser zuzurechnen, was zur Steuerpflicht nach führt. Der Beweis ist erbracht, wenn dargelegt wird, dass die Tätigkeit dem ausländischen Unternehmen zweifelsfrei zuzurechnen ist und somit keine freie Verfügbarkeit über das Fahrzeug vorliegt. Die maßgeblichen Kriterien dafür sind zB die Möglichkeit der Privatnutzung, die Vorgabe von Dienstreisen sowie die tatsächliche Durchführung von Service, Garagierung und Reparaturen. Zur Darlegung des Gegenbeweises werden idR Vertragsauszüge und Rechnungen vorzulegen sein. Im Falle eines selbständigen (Handels-)Vertreters oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters, der eine juristische Person vertritt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieser selbst über das Fahrzeug verfügt, was zur Steuerpflicht nach führt. 35 Bei unterhaltsberechtigten Studenten wird als dauernder Standort des Kraftfahrzeuges der ordentliche Wohnsitz der Eltern fingiert. 36 Bei Tages-, Wochen- und Monatspendlern sowie bei Saisonarbeitern (zB Erntehelfer, Gastronomiesaisoniers) gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit als dauernder Standort nach wie vor der Familienwohnsitz. Bei Gastarbeitern, die zB alle drei Monate "nach Hause" fahren, gilt hingegen als Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit als dauernder Standort der Tätigkeitsort. Randzahlen 37 bis 40: derzeit frei