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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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13. Mitwirkung anderer Behörden 13.1. Mitwirkungspflicht der Zulassungsstellen 971 Die Zulassungsstelle hat bei der Zulassung zum Verkehr im Inland zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. 13.2. Genehmigungsdatenbank seit 1. Juli 2007 972 In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten Fahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem 1. Juli 2007 Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. 973 Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die NoVA entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Zulassungswerber den Betrag in Höhe der voraussichtlichen NoVA zu entrichten. 974 Für Diplomaten gilt als Nachweis für die NoVA-Befreiung iSd § 3 Z 4 lit. c NoVAG 1991 gegenüber der Zulassungsstelle die Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (siehe Abschnitt 13.4.). 975 Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist. Näheres zur Genehmigungsdatenbank bzw. zur Vornahme der steuerlichen Sperre und Freigabe kann dem Anhang entnommen werden. Randzahlen 976 bis 980: derzeit frei 13.3. Unbedenklichkeitsbescheinigung 981 Sofern die Zulassungsfreigabe nicht mittels Genehmigungsdatenbank erfolgt, darf eine Zulassung nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorliegt, dass hinsichtlich der NoVA gegen die Zulassung keine steuerlichen Bedenken bestehen. Es handelt sich hier um jene Übergangsfälle, in denen vor dem 1. Juli 2007 ein (alter) Typenschein ausgestellt und die Zulassung vor dem 1. Jänner 2008 beantragt wurde. Beispiel: Der Zulassungswerber hat das Fahrzeug vor dem 1. Juli 2007 bereits typisieren lassen und das Fahrzeug scheint daher in der Genehmigungsdatenbank nicht auf. Für die Zulassung hat das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen. 982 Seit 1. Jänner 2008 ist eine erstmalige Zulassung ohne Eintrag in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr möglich. Auch bei Fällen, wo vor dem 1. Juli 2007 ein alter Typenschein ausgestellt wurde, ist ab 1. Jänner 2008 ein Eintrag in der Genehmigungsdatenbank notwendig. 13.4. Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten 983 Unterliegt die Lieferung eines Kraftfahrzeuges an begünstigte Empfänger auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 oder vergleichbaren Vorschriften nicht der Umsatzsteuer, so unterliegt die Lieferung der Fahrzeuge auch nicht der NoVA. Zu den begünstigten Empfängern zählen (vgl. Abschnitt 3.4.) Diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen, ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben, sowie die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder der genannten Einrichtungen. Eine Zulassung darf nur dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten vorliegt, dass das Kraftfahrzeug von der NoVA befreit ist. 13.5. Mitwirkung von Organen der Zollbehörde 984 Werden Fahrzeuge im Inland nicht zugelassen, sind auch die Zollbehörden berechtigt zu überprüfen, ob für diese Fahrzeuge die Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 entstanden ist. Das Handeln der Organe der Zollbehörden ist in diesen Fällen dem zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Randzahlen 985 bis 1010: derzeit frei