6a.4. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung 601 Bei Gebrauchtfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern oder von sonstigen Personen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet importiert werden, kommt es umsatzsteuerlich häufig zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Wird ein Fahrzeug unter Anwendung der Differenzbesteuerung geliefert, wird die Umsatzsteuer, welche auf Grundlage der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis ermittelt wird, bei der Berechnung der NoVA nicht berücksichtigt. Im Fall der Differenzbesteuerung ist bei der Berechnung der NoVA zu unterscheiden, ob es sich um einen Fahrzeughändler oder einen Import durch eine sonstige Person handelt, da hier verschiedene steuerbare Tatbestände Anwendung finden: Während bei der Lieferung durch einen Fahrzeughändler die NoVA auf Grund der Lieferung nach § 1 Z 1 NoVAG 1991 entsteht, stellt beim Import durch eine sonstige Person die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 einen steuerbaren Vorgang dar. 602 Verkauft und liefert ein Fahrzeughändler im Inland einen Gebrauchtwagen unter Anwendung der Differenzbesteuerung, ist die Lieferung der steuerpflichtige Vorgang. Es wird vom Bruttoverkaufspreis eine fiktive österreichische Umsatzsteuer von 20% herausgerechnet. Dieser Betrag stellt den (umsatzsteuerlichen) Nettopreis inklusive NoVA dar, welche anschließend herausgerechnet werden muss. Beispiel 1: Ein österreichischer Fahrzeughändler erwirbt in Deutschland ein gebrauchtes KFZ zu einem Preis von 10.000 Euro, es wird ihm keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Im September 2009 verkauft und liefert der österreichische Händler das KFZ an eine im Inland ansässige Privatperson unter Anwendung der Differenzbesteuerung zu einem Bruttopreis von 13.200 Euro. Die Berechnung der NoVA erfolgt folgendermaßen: Bruttoverkaufspreis 13.200 Euro Verbrauch 7,9 l Benzin/100 km CO2-Emission 190 g/km minus fiktiver österr. USt von 20%: 13.200 Euro dividiert durch 6 = 2.200 Euro -2.200 Euro ergibt Nettopreis inklusive NoVA von 11.000 Euro minus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991 (10 mal 25 Euro) -250 Euro Zwischensumme 10.750 Euro NoVA-Steuersatz: 7,9 minus 3 = 4,9; mal 2 = 9,8 NoVA: 10% aus 10.750 Euro = 10 durch 110 mal 10.750 Euro 977,27 Euro ergibt gesamte NoVA von 1.227,27 Euro Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings beträgt der Verbrauch 4,8 Liter Benzin je 100 km und auf Grund der niedrigen CO2-Emissionen steht ein Bonus von 300 EURO zu. Bruttoverkaufspreis 13.200 Euro Verbrauch 4,8 l Benzin/100 km CO2-Emission 116 g/km minus fiktiver österr. USt von 20%: 13.200 Euro dividiert durch 6 = 2.200 Euro -2.200 Euro ergibt Nettopreis inklusive NoVA von 11.000 Euro plus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 +300 Euro Zwischensumme 11.300 Euro NoVA-Steuersatz: 4,8 minus 3 = 1,8; mal 2 = 3,6 NoVA: 4% aus 11.300 Euro = 4 durch 104 mal 11.300 Euro 434,62 Euro ergibt gesamte NoVA von 134,62 Euro 603 Importiert eine sonstige Person (kein Fahrzeughändler) einen Gebrauchtwagen, der ihr in einem anderen Mitgliedstaat unter Anwendung der Differenzbesteuerung geliefert wurde, ist die erstmalige Zulassung im Inland der steuerpflichtige Vorgang. Zur Feststellung der Bemessungsgrundlage der NoVA wird vom Bruttokaufspreis, der im anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, die im Preis enthaltene fiktive Umsatzsteuer dieses Mitgliedstaates abgezogen. Der sich daraus ergebende Nettopreis ist die Bemessungsgrundlage für die NoVA. Beispiel 1: Eine österreichische Privatperson erwirbt in Deutschland ein gebrauchtes KFZ unter Anwendung der Differenzbesteuerung, es wird ein Bruttobetrag von 11.900 Euro in Rechnung gestellt. Im Oktober 2009 importiert die Privatperson das KFZ und möchte es im Inland zulassen. Bruttoverkaufspreis 11.900 Euro Verbrauch 7,9 l Benzin/100 km CO2-Emission 190 g/km minus fiktiver dt. USt von 19%: 19 durch 119 mal 11.900 Euro -1.900 Euro ergibt Nettopreis von 10.000 Euro NoVA-Steuersatz: 7,9 minus 3 = 4,9; mal 2 = 9,8 NoVA: 10.000 Euro mal 10% 1.000 Euro plus Malus gemäß § 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991 (10 mal 25 Euro) +250 Euro ergibt gesamte NoVA von 1.250 Euro Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings beträgt der Verbrauch 4,8 Liter Benzin je 100 km und auf Grund der niedrigen CO2-Emissionen steht ein Bonus von 300 Euro zu. Bruttoverkaufspreis 11.900 Euro Verbrauch 4,8 l Benzin/100 km CO2-Emission 116 g/km minus fiktiver dt. USt von 19%: 19 durch 119 mal 11.900 Euro -1.900 Euro ergibt Nettopreis von 10.000 Euro NoVA-Steuersatz: 4,8 minus 3 = 1,8; mal 2 = 3,6 NoVA: 10.000 Euro mal 4% 400 Euro minus Bonus gemäß § 6a Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 -300 Euro ergibt gesamte NoVA von 100 Euro Randzahlen 604 bis 605: derzeit frei
