1.4. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG 1991) 41 Die Änderung eines zu einer Vergütung gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 führenden Verwendungszwecks begründet die Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991. Die bisherige Befreiung wird damit im Ergebnis rückgängig gemacht. Beispiele: Verkauf eines Fahrschulkraftfahrzeuges Nutzungsänderung eines solchen Fahrzeuges zum Betriebsfahrzeug des Fahrschulinhabers Entnahme eines Taxifahrzeuges aus dem Betriebsvermögen Übernahme eines Vorführkraftfahrzeuges in das Anlagevermögen oder dessen Veräußerung 42 Eine nur vorübergehende Änderung des Verwendungszwecks führt zwar zunächst zu einer Steuerpflicht gemäß § 1 Z 4 NoVAG 1991, die nachfolgende Rückführung in den begünstigten Zweck löst aber wiederum eine Befreiung im Wege der Vergütung aus. Eine bloße Nutzungsentnahme (Fahrzeug bleibt Betriebsvermögen) löst als solche keine Steuerpflicht aus. Beispiel: Geringfügige Privatfahrten mit einem Taxifahrzeug oder Vorführfahrzeug. 43 Die Wertminderung durch einen betrieblich veranlassten Unfall selbst führt zu keiner Änderung der Verhältnisse. Demgegenüber ist in weiterer Folge eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr für den begünstigten Zweck verwendet wird. Dies ist bei Veräußerung, Rückgabe an den Leasinggeber, Entnahme oder Verschrottung der Fall. Bemessungsgrundlage bildet bei der Veräußerung das Entgelt, in allen anderen Fällen der gemeine Wert. 44 Der Diebstahl eines Fahrzeuges führt zu einer Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Diebstahls. Wird das Fahrzeug aufgefunden und wieder für den begünstigten Zweck verwendet, besteht ein neuerlicher Vergütungsanspruch gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert zum Zeitpunkt des neuerlichen Beginns der begünstigten Verwendung. 45 Steuerpflicht nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 entsteht weiters dann, wenn ein - zunächst steuerlich nicht belastetes - Vorführfahrzeug anderen Zwecken des Fahrzeughändlers (zB einer Nutzung als Anlagevermögen) gewidmet wird. Die Besteuerung unterbleibt in den Fällen der Umwidmung für einen anderen begünstigten Zweck. Randzahlen 46 bis 50: derzeit frei 1.5. Inlandsbegriff 51 Vorgänge iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 in den ehemaligen Zollausschlussgebieten Mittelberg und Jungholz führen zu keiner Steuerpflicht. Wird ein zunächst in diesen Gemeinden (also für Zwecke der NoVA nicht im Inland) zugelassenes Fahrzeug in das übrige Bundesgebiet verbracht, und wird in der Folge ein Vorgang des § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 verwirklicht, so kommt es dann zu einer entsprechenden Steuerpflicht. Beispiele: Lieferung eines aus den Gemeinden Mittelberg und Jungholz "importierten" Gebrauchtwagens durch einen Händler (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) an den Letztverbraucher Zulassung eines "eigenimportierten" Gebrauchtwagens (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) Randzahlen 52 bis 80: derzeit frei
