← Alle BMF-Richtlinien

NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Abgabenschuldner (§ 4 NoVAG 1991) 4.1. Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) 351 Im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) ist Abgabenschuldner der Unternehmer (im Regelfall der Fahrzeughändler), der die Lieferung ausführt. Wirtschaftlich trifft die Steuerlast im Wege einer Überwälzung der Steuer den Erwerber des Fahrzeuges. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG 1994). Für die Auslegung des Unternehmerbegriffes gelten auch für Zwecke der NoVA die Grundsätze des Umsatzsteuerrechts (vgl. UStR 2000 Rz 181 bis Rz 208). Randzahlen 352 bis 353: derzeit frei 4.2. Erstmalige Zulassung (§ 1 Z 3 NoVAG 1991) 354 Führt die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland zum Entstehen der Steuerschuld (zB Eigenimport, Widmung eines Fahrzeuges als Anlagevermögen des Fahrzeughändlers), so ist derjenige, für den das Fahrzeug nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 37 KFG 1967 idgF) zugelassen wird bzw. zuzulassen wäre, der Abgabenschuldner. Gleiches gilt, wenn es nach einem Steuerbefreiungstatbestand gemäß § 3 Z 1 NoVAG 1991 (Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung) oder einer Rückvergütung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder § 12a NoVAG 1991 neuerlich zu einer Zulassung im Inland kommt oder eine Zulassung vorzunehmen wäre. 355 Wird das Kraftfahrzeug für mehrere Personen zugelassen, so sind diese Gesamtschuldner iSd § 6 Abs. 1 BAO. Die Inanspruchnahme der Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. § 20 BAO). 356 Im Falle des grenzüberschreitenden Leasings ist das Fahrzeug NoVA-pflichtig (dauernder Standort in Österreich), wobei das Fahrzeug sowohl auf die Leasinggesellschaft als auch auf den Leasingnehmer mit Wohnsitz im Inland zugelassen werden kann. Damit kommen beide Personen als Abgabenschuldner in Betracht. Auch im Falle einer Fahrzeugüberlassung eines ausländischen Unternehmens an einen inländischen Dienstnehmer, GmbH-Geschäftsführer, (Handels)Vertreter oder selbständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kommen sowohl das ausländische Unternehmen als auch der inländische Verwender als Abgabenschuldner in Betracht. Randzahlen 357 bis 360: derzeit frei 4.3. Änderung der Verhältnisse (§ 1 Z 4 NoVAG 1991) 361 Steuerschuldner ist im Falle einer Lieferung derjenige, der ein bisher gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 steuerbefreites Fahrzeug veräußert (zB Verkauf eines Taxifahrzeuges durch einen Taxiunternehmer); in den anderen Fällen des § 1 Z 4 NoVAG 1991 derjenige, der den Eigenverbrauch (zB Entnahme eines Fahrschulkraftfahrzeuges) oder die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten Kraftfahrzeugen (zB Überführung eines Vorführkraftfahrzeuges in den innerbetrieblichen Fuhrpark, Rückstellung eines Taxi-Fahrzeuges an die Leasinggesellschaft) bewirkt. 362 Einen steuerbaren Vorgang in Bezug auf eine Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen kann nur der Unternehmer tätigen, der nach § 4 Z 1 NoVAG 1991 auch allein als Abgabenschuldner in Betracht kommt (VwGH 09.02.2005, 2001/13/0042). Beispiel 1: Wird infolge des Todes des Taxiunternehmers das Taxiunternehmen aufgegeben, kommt es hinsichtlich der bisher gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Taxifahrzeuge zu einer Änderung der begünstigten Nutzung und somit zu einem Steuertatbestand iSd § 1 Z 4 NoVAG 1991. Steuerschuldner ist der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Beispiel 2: Fällt der Taxiunternehmer in Konkurs und wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgestellt, liegt eine Änderung der Verhältnisse nach § 1 Z 4 NoVAG 1991 vor. Steuerschuldner ist der Gemeinschuldner (Taxiunternehmer). Randzahlen 363 bis 400: derzeit frei