10. Bescheinigungspflicht 10.1. Inhalt der Bescheinigung 811 Bei der Lieferung (steuerbare Vorgänge iSd § 1 Z 1 NoVAG 1991) muss der Unternehmer dem Abnehmer des Kraftfahrzeuges (zB auch Leasingunternehmen) eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass er die NoVA berechnet und abführt. Sie ist der Zulassungsbehörde zur Überprüfung vorzulegen (siehe Abschnitt 13.). 812 Die Bescheinigung hat Folgendes zu enthalten (siehe auch Muster im Anhang I): Bescheinigung gemäß § 10 NoVAG 1991 (BGBl. Nr. 695/1991) An (Name und Anschrift des Abnehmers) Die Firma ............................. (Firmenname, Anschrift/Geschäftsadresse des Unternehmens) bestätigt hiermit, dass für die Lieferung des Kraftfahrzeuges ...................... (Marke/Modell) ....................................................... (Fahrzeugidentifikationsnummer/Fahrgestellnummer) lt. Kaufvertrag vom .............................................................. (Datum des Kaufvertrages) die Normverbrauchsabgabe gemäß §§ 5 und 6 NoVAG 1991 idgF wie folgt ..................................................................................... (Angabe der Bemessungsgrundlage/Nettoverkaufspreis) .............................................................................. (Tarif/Steuersatz) .............................................................................. (Normverbrauchsabgabe) abzüglich Bonus ……….. zuzüglich Malus ……………(Bonus/Malus iSd § 6a NoVAG 1991) ................................................. (Gesamtbetrag an abzuführender Normverbrauchsabgabe) ordnungsgemäß berechnet wurde und an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Bescheinigung ist zu datieren und firmenmäßig zu zeichnen. Eine Rechnungskopie ist beizulegen Gebühren: Die Bescheinigung ist kein Zeugnis im Sinn des § 14 TP 14 GebG. Randzahlen 813 bis 850: derzeit frei
