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NoVA-Richtlinien 2008 (NoVAR)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.12.2008 · Quelle: Findok

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12.3. Zuständige Abgabenbehörde 896 Für die Vergütung zuständig ist im Falle der Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 (für Fahrschulkraftfahrzeuge usw.) das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer des Vergütungsberechtigten zuständig ist. In den sonstigen Fällen (keine mögliche oder vorgenommene inländische Zulassung) ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Sitz, Haupt-(Wohn-)Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich daraus keine örtliche Finanzamtszuständigkeit, ist jenes Finanzamt zuständig, das auf Antrag mit der Sache befasst wird (§ 12 Abs. 2 NoVAG 1991). 12.4. Nachweis über die Höhe des Vergütungsanspruchs 897 Der Leistungsempfänger hat den Vergütungsanspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach nachzuweisen. Als Nachweis kommt dabei alles in Betracht, was zur Feststellung der Höhe des Vergütungsanspruches geeignet ist. Im Einzelnen können die folgenden Fälle unterschieden werden: Bemessungsgrundlage Entgelt (Lieferung): Rechnung mit gesondertem NoVA-Ausweis, Bescheinigung des Abgabenschuldners über die Höhe der abgeführten NoVA; im Falle einer Leasingfinanzierung eine Rechungskopie oder eine Bescheinigung der Leasinggesellschaft. Beispiel 1: Ein Taxiunternehmer kauft ein Kraftfahrzeug und lässt es sofort als Taxi zu. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist eine Rechnung mit NoVA-Ausweis oder eine Bescheinigung des Autohändlers ausreichend. Beispiel 2: Ein Autoliebhaber kauft einen Sportwagen, welcher, obwohl er im Inland zugelassen werden könnte, innerhalb von fünf Jahren nicht zugelassen wird. Als Nachweis für den Vergütungsanspruch kommt die ursprüngliche Rechnung oder eine Bescheinigung des Autohändlers in Betracht. Bemessungsgrundlage gemeiner Wert (Aufnahme der begünstigten Nutzung): Nachweis über den (ursprünglich angewendeten) NoVA-Steuersatz (Rechnung, Bescheinigung nach § 10 NoVAG 1991, eigene Anmeldung der NoVA) und die Höhe des gemeinen Wertes ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente (Zollwert, "Eurotax"-Liste, Händlerlistenpreis, usw.; siehe Abschnitt 5.2.). Beispiel 3: Ein Taxiunternehmer legt ein Kraftfahrzeug nach einem Zeitraum privater Nutzung in den Betrieb ein. Für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ist einerseits ein Nachweis über die Höhe des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Einlage (zB anhand der "Eurotax-Liste"), andererseits über die Höhe des ursprünglich angewendeten Steuersatzes (Rechnung, Bescheinigung) erforderlich. Randzahlen 898 bis 900: derzeit frei 12.5. Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) 901 Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer - FIN) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird. Randzahlen 902 bis 920: derzeit frei