12a. NoVA-Vergütung bei Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland 12a.1. Allgemeines 921 Die Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 sieht eine Vergütung der NoVA im Falle der Verbringung bzw. der Veräußerung eines Gebraucht- oder Neufahrzeuges iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 ins Ausland vor. Begünstigt sind die Fälle der gewerblichen Vermietung, das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut bzw. das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte und die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw. ins übrige Gemeinschaftsgebiet. In den Fällen einer Vergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann kein höherer Betrag vergütet werden als tatsächlich entrichtet wurde. Nicht in den Wirkungsbereich des § 12a NoVAG 1991 fällt die Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland durch einen Privaten. Die (örtliche) Zuständigkeit für die NoVA-Vergütung iSd § 12a NoVAG 1991 ist nach § 70 BAO zu beurteilen. 12a.2. Entstehung des Vergütungsanspruchs (Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung) 922 Nach § 15 Abs. 8 NoVAG 1991 ist § 12a NoVAG 1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2006 auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist somit, dass für ein Fahrzeug der Vergütungstatbestand (erstmalig) nach dem 31.12.2006 verwirklicht wird. Ausgelöst wird der Tatbestand des § 12a NoVAG 1991 grundsätzlich dann, wenn ein Fahrzeug abgemeldet und ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet wird. Darüber hinaus ist für die Frage des Zeitpunkts der Tatbestandsverwirklichung jedoch auch entscheidend, in welchem Zeitpunkt das (abgemeldete) Fahrzeug ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 kann damit frühestens für jenen Anmeldungszeitraum beantragt werden, in dem beide Voraussetzungen (Abmeldung und Verbringung/Lieferung) gegeben sind. 923 Für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung im Sinne des § 12a NoVAG 1991 ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bei der Lieferung bzw. Verbringung ins Ausland gelangt. Dieser Nachweis ist in den Fällen der Lieferung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 ff UStG 1994 bzw. der VO BGBl. Nr. 401/1996 zu führen, während für Verbringungsfälle der Nachweis dann als erbracht anzusehen ist, wenn das Fahrzeug (nachweisbar) im Ausland amtlich zugelassen oder registriert worden ist (vgl. UStR 2000 Rz 1075 bis Rz 1099, UStR 2000 Rz 4006 bis Rz 4009). 924 Übergangsregel 2006/2007: Wurde die inländische Zulassung vor dem 1. Jänner 2007 beendet (Abmeldung zB im November 2006), kann die NoVA-Vergütung dann beansprucht werden, wenn die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland nachweisbar nach dem 31.12.2006 erfolgt ist (vgl. Beispiel 5 unter Abschnitt 4.3.). 12a.3. Vorliegen einer NoVA-Belastung 925 Grundlegende Voraussetzung für die Vergütung ist, dass hinsichtlich des betroffenen Fahrzeuges vorab ein steuerpflichtiger NoVA-Tatbestand verwirklicht wurde und weiters, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Tatbestandverwirklichung des § 12a NoVAG 1991 weiterhin mit NoVA belastet ist. Die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 ist demnach insbesondere dann ausgeschlossen, wenn bereits eine Vergütung der NoVA vorgenommen wurde oder überhaupt noch kein steuerpflichtiger NoVA-Vorgang eingetreten ist. Beispiel: Ein Fahrzeughändler kauft im Juni 2008 von einem Diplomaten (Erstzulassung auf den Diplomaten im Mai 2006) ein Gebrauchtfahrzeug. Nach Abmeldung im Juni 2008 wird das Fahrzeug im Oktober 2008 nach Deutschland geliefert. Da das Fahrzeug mit keiner NoVA belastet ist (Steuerbefreiung nach § 3 Z 3 lit. c NoVAG 1991), scheidet eine NoVA-Vergütung schon von vornherein aus. 12a.4. Bemessungsgrundlage 926 In sämtlichen der in § 12a NoVAG 1991 geregelten Fällen wird die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt die Verbringung bzw. Lieferung ins Ausland erfolgt, gilt demnach als maßgebender Zeitpunkt für die Wertermittlung nach § 12a NoVAG 1991 jener, in dem die Abmeldung des Fahrzeuges vorgenommen wurde. 12a.5. Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) 927 Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer - FIN) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird (§ 12a letzter Satz NoVAG 1991).
