5. Bemessungsgrundlage 5.1. Entgelt 401 Die NoVA wird in allen Fällen der inländischen Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 NoVAG 1991) vom Entgelt iSd § 4 UStG 1994 bemessen. Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung aufzuwenden hat, um die Lieferung zu erhalten. Die Bemessungsgrundlage umfasst somit den Kaufpreis für die Grundausstattung des Fahrzeuges, für Sonderausstattungen (zB ABS, Airbag, Klimaanlage, Navigationssystem, Einparkhilfe usw.) und grundsätzlich auch den Kaufpreis für mitgeliefertes Zubehör (zB Autoradio). 402 Für die Beurteilung, ob mitgeliefertes Zubehör der NoVA zu unterziehen ist oder nicht, sind nachstehende Kriterien maßgeblich: Hinsichtlich der unter § 2 NoVAG 1991 fallenden Kraftfahrzeuge unterliegt jedenfalls derjenige Lieferumfang, den der Importeur bzw. der Erzeuger an den Einzelhändler erbringt, bei der Lieferung an den Abnehmer der NoVA. Erbringt ein Einzelhändler nach Übernahme des Kraftfahrzeuges vom Erzeuger, Importeur oder Großhändler am Fahrzeug Leistungen im Auftrag seines Abnehmers, so ist davon auszugehen, dass diese Leistungen nicht der NoVA unterliegen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung erfolgt über individuellen Auftrag eines konkreten Abnehmers bzw. Leasingnehmers und nicht in Form eines "Sondermodells", das als besondere Ausstattungsvariante allgemein angeboten wird. Es wird für die Leistung ein getrenntes und angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt. Es handelt sich tatsächlich um eine Zusatzausstattung zur NoVA-pflichtigen Grundausstattung und nicht um den Ersatz von Teilen der Grundausstattung. Unter den genannten Voraussetzungen können zB die Lieferung und Einbau eines Autoradios, von Zusatzscheinwerfern oder Zusatzspoilern, einer Alarmanlage, die Lieferung von zusätzlichen Reifen und ähnliche Zusatzleistungen bzw. zusätzliches Zubehör bei der Bemessung der NoVA außer Betracht bleiben. Dagegen fällt zB der Einbau eines Sportlenkrades statt des serienmäßigen Lenkrades oder die Montage von Sportreifen an Stelle der serienmäßigen Reifen gegen einen entsprechenden Aufpreis nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung und ist daher mit dem Fahrzeug NoVA-pflichtig. 403 Erbringt ein Importeur oder Großhändler, der zugleich Einzelhändler ist, derartige Leistungen als Einzelhändler, können aber "reine" Einzelhändler solche Leistungen nicht anbieten, dann unterliegen die entsprechenden Leistungen der NoVA. Dies wäre zB dann der Fall, wenn der Importeur an andere Einzelhändler die Fahrzeuge mit Klimaanlage ausliefert, während er selbst als Einzelhändler Klimaanlagen im Auftrag des Kunden einbaut. 404 Die Verlängerung der Werksgarantie für ein Kraftfahrzeug durch eine Zahlung an den Fahrzeughändler ("Extragarantie" bzw. "erweiterte" Garantie) ist neben der Lieferung des Fahrzeuges als eigenständige Hauptleistung zu qualifizieren (vgl. BFH 16.01.2003, V R 16/02). Die dafür bezahlten Beträge gehören nicht zum NoVA-pflichtigen Entgelt. Weiters unterliegt ein Servicepaket, welches Serviceleistungen einschließlich Reparaturkosten gegen ein pauschales Entgelt beinhaltet, nicht der NoVA, wenn dafür ein getrennter Vertrag und somit ein vom Anschaffungspreis getrenntes Entgelt vereinbart wird. In diesem Fall wird ein Entgelt für allfällig später auftretende, nicht der NoVA unterliegende Leistungen im Vorhinein vereinbart und entrichtet, wobei das Kostenrisiko der Leistungserbringer trägt. 405 Die Umsatzsteuer und die NoVA selbst sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage der NoVA. Randzahlen 406 bis 410: derzeit frei
