7.9. "Vorabfertigung" außerhalb des Touristenexportes Eine "Vorabfertigung" (Feld 7. des Vordruckes) kommt bei gleichzeitiger abgegebener schriftlicher Anmeldung in der Ausfuhr in Betracht (mündliche Ausfuhranmeldungen können nach Art. 794 Abs. 2 ZK-DVO nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden). Fallen Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle zusammen, ist folgende Situation möglich: Die nach dem Ort des Verpackens zur Ausfuhr nach Art. 161 Abs. 5 ZK zuständige Ausfuhrzollstelle (Zollstelle, in deren Bereich dem Abholer die verpackten Waren übergeben werden; Geschäftslokal des Lieferers) ist auch für den Ort zuständig, an dem die Waren der Eisenbahn übergeben werden (Ausgangszollstelle nach Art. 793 Abs. 2 Buchstabe a ZK-DVO). Diese Zollstelle wird bei zulässiger mündlicher Zollanmeldung die Vorabfertigung in Feld 7 eintragen, die Ausgangsbestätigung nimmt der Versandbahnhof vor (§ 12 ZollR-DV).
