2.3. Abholung 2.3.1. Touristenexport (§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Abholung durch den ausländischen Abnehmer - Gegenstände nicht für unternehmerische Zwecke im persönlichen Reisegepäck (§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Werden die Gegenstände nicht für unternehmerische Zwecke erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt, dann müssen für die Steuerfreiheit zusätzlich folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: a) Der Abnehmer darf keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. b) Der Gegenstand der Lieferung muss vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden. c) Der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen. Beispiel: Ein in Paris wohnhafter Abnehmer verbringt seinen Urlaub in Österreich. Während seines Urlaubes erwirbt er Souvenirs, die er im persönlichen Reisegepäck nach Paris verbringt. Er fährt von Österreich über die Schweiz nach Paris und beantragt bei der österreichischen Ausgangszollstelle die Ausgangsbestätigung. In diesem Fall ist auf der Ausfuhrbescheinigung zu vermerken, dass der Abnehmer einen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, weil in diesem Fall die Ausfuhrlieferung (Touristenexport) nicht steuerfrei sein kann. Als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt gilt nach § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 der Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist. Wenn im Reisepass oder Grenzübertrittsdokument eines Abnehmers ein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der Republik Österreich (§ 7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist, so ist davon auszugehen, dass der Abnehmer einen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet hat. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 nicht erfüllt. Dasselbe gilt, wenn eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt. Befindet sich im Reisepass oder Grenzübertrittsdokument keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt wurde, davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet vorliegt. Wurde der Reisepass von keiner Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt, kann bei der fehlenden Eintragung des Ortes des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes die Ausgangsbestätigung ohne Vermerk in der Ausfuhrbescheinigung erteilt werden, wenn in diesen Reisepässen kein Aufenthaltstitel für den Aufenthalt in der Republik Österreich (§ 7 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist oder keine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt. Aufenthaltstitel werden regelmäßig in der Form von Vignetten, welche die Aufschrift "Aufenthaltstitel" (in der jeweiligen Amtssprache der zuständigen Behörde) bzw. "Aufenthaltsbewilligung" tragen, erteilt (Gemeinsame Maßnahme vom 16.12.1996, EG - ABl. Nr. L 7/97). Ist im Grenzübertrittsdokument lediglich ein Einreisetitel in Form einer Vignette mit der Aufschrift "Visum" bzw. "Visa" vermerkt (VO (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29.5.1995, EG - ABl. Nr. L 164/1995), steht dies hingegen der Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferungen nicht entgegen. Ein Abnehmer, der neben seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet einen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat (Doppelwohnsitz), ist nicht Abnehmer iSd Touristenexportes (zB Angehörige der Vertretungsbehörden ausländischer Staaten, Gastarbeiter, ausländische Studenten). Die Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn anlässlich einer Übersiedlung in einen Drittstaat der Wohnsitz aufgegeben wird. Wird kein Reisepass, sondern ein anderes Grenzübertrittsdokument vom Reisenden vorgewiesen, das keine Wohnsitzangaben enthält, ist im Feld 8. der Ausfuhrbescheinigung die Ausgangsbestätigung zu erteilen, jedoch ist im Feld 8.6. "sonstige" der Vermerk "keine Wohnsitzangabe im Grenzübertrittsdokument" anzuführen. Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die diese Personen bei einem Grenzübertritt mit sich führen (zB das Handgepäck oder das in Personen- oder Kombinationskraftwagen mitgeführte Gepäck). Als "im Reisegepäck ausgeführt" gelten auch solche Waren, die nicht im selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden. Dies trifft zu im Eisenbahnverkehr aufgegebenes Reisegepäck und im Flugverkehr sowohl für das so genannte Übergepäck wie auch für das unbegleitete Reisegepäck, das mit einem Luftfrachtbrief nach einem Sondertarif aufgegeben wird. Im Gegensatz zu den Abholfällen nach § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 (siehe Abschnitt 2.1.2. und Abschnitt 2.2.2) muss bei der Abholung im Touristenexport der Gesamtbetrag der Rechnung 75 Euro übersteigen. Wird der Rechnungsbetrag mit der Mehrwertsteuer ausgewiesen, so ist dieser Betrag maßgebend. 2.3.2. Abholfall nach § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 Anders als beim Touristenexport (§ 7 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) ist ausländischer Abnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Ein Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet schadet nicht. Bei der Beurteilung ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen (zB der Abnehmer hat einen weiteren Wohnsitz im Inland, nach den Angaben im Grenzübertrittsdokument hat er einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat. 2.3.3. Sonderfall Beförderungsmittel Ausrüstung, Versorgung und Reparatur eines Beförderungsmittels (siehe Abschnitt 5.)
