7. Bescheinigung durch die Ausgangszollstelle 7.1. Allgemeines Das Zollorgan hat darauf zu achten, dass die zutreffenden Punkte im Vordruck vollständig und deutlich lesbar ausgefüllt sind. Wird jedoch nur eine Rechnung zur Erteilung der Ausgangsbestätigung vorgelegt, so erfolgt die Bestätigung des Ausgangs auf der Rechnung. Die Ausgangszollstelle ist die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 793 Abs. 2 Buchstabe c ZK-DVO).
