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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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7.3. Vermerk im Vordruck Die vom Zollorgan getroffenen Feststellungen sind in den dafür vorgesehenen Feldern durch Ankreuzen der entsprechenden Kästchen oder durch Angaben der sonstigen Feststellungen zu vermerken. Im Reiseverkehr ist die Identität der ausreisenden Person mit der im Vordruck angeführten Person durch die Einsichtnahme in den Reisepass bzw. in das Grenzübertrittsdokument zu überprüfen. Wenn anlässlich der Bescheinigung Unstimmigkeiten festgestellt werden oder Hinweise darüber auftauchen, dass irgendein Tatbestand für eine Ausfuhrlieferung nicht erfüllt wurde, ist dies auf der Ausfuhrbescheinigung anzumerken (Feld 8.). Die Anbringung eines Vermerkes verwirkt noch nicht die Geltendmachung einer Steuerbefreiung; es bleibt dem Finanzamt die Möglichkeit einer Prüfung der Steuerfreiheit. Bei einer Verweigerung der Bescheinigung ist unbedingt das Feld 6. des Vordruckes mit einem Vermerk über den Grund der Verweigerung auszufüllen und zollamtlich zu bestätigen.