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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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7.7. Aufgegebenes Gepäck Als Ausgangszollstelle gilt nach Art. 793 Abs. 2 Buchstabe a ZK-DVO für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderte Waren, die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schifffahrtsgesellschaft im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden. 7.7.1. Unmittelbare Ausfuhr Für im aufgegebenen Gepäck mitgeführte Liefergegenstände kann die Ausgangsbestätigung nur erteilt werden, wenn dieses Gepäck unmittelbar in ein Drittland verbracht wird. 7.7.1.1. Luftverkehr Bei aufgegebenem Reisegepäck kann die Ausgangsbestätigung nur erteilt werden, wenn dieses Reisegepäck mit Bestimmung in ein Drittland aufgegeben, dh. bei Zwischenlandung im Zollgebiet "durchgecheckt" wird. 7.7.1.2. Eisenbahnverkehr Wird von einer Ausfuhrzollstelle abgefertigtes Gepäck von der Eisenbahn im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages zur Beförderung in einen Drittstaat übernommen, gilt dieses mit seiner Anlieferung beim Versandbahnhof als bei der Ausgangszollstelle gestellt. Die Anbringung des Dienststempelabdruckes des Versandbahnhofes gilt als Bestätigung des Ausganges der Ware. Wenn die Übergabe des Gepäcks unmittelbar an das Verkehrsunternehmen erfolgt, kann von der Anlegung von Zollverschlüssen Abstand genommen werden. In diesen Fällen muss jedenfalls die Möglichkeit eines Zugriffs des Reisenden auf das aufgegebene Gepäck verhindert sein.