5.3. Reparatur von Beförderungsmittel 5.3.1. Werklieferung im Rahmen einer Reparatur eines Beförderungsmittels Werklieferungen fallen nicht unter die Einschränkungen des § 7 Abs. 3 UStG 1994 (Gegenstände zur Ausrüstung und Versorgung von Beförderungsmitteln; Abschnitt 5.1. und Abschnitt 5.2.). Ist die Reparatur eines Kraftfahrzeuges als Werklieferung anzusehen, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht darauf an, ob die Reparatur im Rahmen einer sog. Zweckfahrt oder zur Behebung eines in der EU aufgetretenen Schadens durchgeführt worden ist. Die Reparatur eines Kraftfahrzeuges ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl, Bremsflüssigkeit usw.). Auf Werklieferungen sind die Bestimmungen der Ausfuhrlieferungen (§ 7 Abs. 1 UStG 1994) anzuwenden. 5.3.2. Werkleistung im Rahmen einer Reparatur eines Beförderungsmittels (Lohnveredlung nach § 8 UStG 1994) Eine steuerfreie Lohnveredlung liegt nur vor, wenn der Auftraggeber den Gegenstand zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Wird das Beförderungsmittel zum Zweck einer Reparatur in das Zollgebiet eingeführt, ist zollrechtlich dafür die aktive Veredelung vorgesehen, die nach der Arbeitsrichtlinie ZK-1375 Abschnitt 2.2. (nationale Weisung) beendet werden kann. Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die während einer Fahrt in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder innerhalb dieses Zollgebiets erforderlich werden (zB zur Behebung eines im Zollgebiet aufgetretenen Schadens), wurde das Beförderungsmittel nicht zum Zwecke der Reparatur eingeführt. Deshalb ist diese Werkleistung keine steuerfreie Lohnveredlung nach § 8 UStG 1994. Solche Reparatur- und Wartungsarbeiten gelten nicht als Veränderung im Sinn von Art. 137 ZK und dürfen während der Dauer des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. 5.3.3. Ausfuhrbescheinigung Da die Ausgangszollstelle die Abgrenzungen in Abschnitt 5.3.1. und Abschnitt 5.3.2. nicht erkennen kann, ist die Ausgangsbescheinigung für das Kraftfahrzeug mit der Beschreibung (Marke X, Fahrgestell- und Motornummer und Kennzeichen) zu erteilen. Allfällige leicht erkennbare Veränderungen am Beförderungsmittel (zB neuer Lack, neuer Motor usw.) können im Feld 8.6. des Vordruckes der Bescheinigung angeführt werden. Werden im Feld 9. des Vordrucks der Bescheinigung vom Lieferer die einzelnen Bestandteile angeführt, nicht jedoch das Kraftfahrzeug, so hat die Ausgangszollstelle im Abschnitt 9. des Vordrucks der Bescheinigung folgenden Vermerk aufzunehmen: "Ein Kraftfahrzeug der Marke X, Motor- und Fahrgestellnummer und Kennzeichen." Weitere Prüfungen, insb. ob Werklieferungen oder Werkleistungen vorliegen, obliegen dem Finanzamt.
