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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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4. Ausfuhrnachweis Über die erfolgte Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden (§ 7 Abs. 4 bzw. § 8 Abs. 3 UStG 1994). Das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises ist eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung oder einer steuerfreien Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr. Die Frage, ob eine Ausfuhrbescheinigung als Ausfuhrnachweis im Sinne des § 7 UStG 1994 erforderlich ist, ist von der Ausgangszollstelle nicht zu prüfen. Ob eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr erforderlich ist, richtet sich nach den zollrechtlichen Vorschriften und ist von der Zollstelle zu beachten (siehe Art. 225 und 226 ZK-DVO bzw. Art. 230 bis 234 ZK-DVO). Ist eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach zollrechtlichen Vorschriften für die Ausfuhr erforderlich und fehlt die nach den zollrechtlichen Vorschriften geforderte schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, so ist der Ausgang zu untersagen. Ist eine Ausfuhrbescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerfreiheit erforderlich und wird sie nicht vorgelegt, so hindert das den Ausgang der Waren nicht. Die Ausgangsbestätigung kann auch auf Rechnungen angebracht werden (siehe Abschnitt 4.3. und Abschnitt 6.2.). Bis zum Ergehen einer neuen Verordnung zum Umsatzsteuergesetz, die die Ausfuhrnachweise regelt, sind für Ausfuhrbescheinigungen die Vordrucke U 34 und U 34-1 zu bestätigen. Umsatzsteuerrechtliche Ausfuhrnachweise für Waren gelten nicht als besondere Förmlichkeiten iSd Art. 235 ZK-DVO.