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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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4.1. Beförderung (§ 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994) Im Falle der Beförderung (durch den Lieferer oder durch den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes erfolgt, ist der Ausfuhrnachweis nach § 7 Abs. 6 Z 2 UStG 1994 grundsätzlich durch eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr bzw. durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung zu führen. Die Ausfuhrbescheinigung ist dann vorgesehen, wenn nach den zollrechtlichen Vorschriften die Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nicht erforderlich ist (zB eine Nichtgemeinschaftsware befindet sich in vorübergehender Verwahrung und wird in das Drittland im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt oder eine Ware mit Wert unter der statistischen Wertschwelle von dzt. 1.000 Euro wird ausgeführt).