2.1. Beförderung (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) 2.1.1. Der liefernde Unternehmer befördert den Gegenstand selbst in ein Drittland. Dabei kann er sich eines nichtselbständigen Erfüllungsgehilfen (Angestellter) bedienen. 2.1.2. Der ausländische Abnehmer befördert den Gegenstand selbst in ein Drittland (siehe auch Abschnitt 2.3.). Dabei kann er sich eines nichtselbständigen Erfüllungsgehilfen (Angestellter) bedienen.
