7.2. Besichtigung Das Zollorgan hat sich von der Übereinstimmung der ihm gestellten Waren mit den Angaben im Vordruck nach Maßgabe der personellen Möglichkeiten durch Besichtigung der Waren zu überzeugen. Als Besichtigung gilt die Überprüfung der Ware, ohne auf zolltarifarische Merkmale einzugehen (zB die Überprüfung, ob es sich um ein Radio handelt, egal ob es nur batteriebetrieben oder auch vom Stromnetz aus betrieben werden kann). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, ob die Waren hinsichtlich der angegebenen Rechnungsbeträge entsprechen können. Von einer Besichtigung darf nur Abstand genommen werden, wenn die Vordrucke vollständig ausgefüllt sind, die Ware jederzeit vorgeführt werden könnte und keine Tatsachen auf Unregelmäßigkeiten hinweisen. Von einer Besichtigung darf keinesfalls Abstand genommen werden, wenn es sich um Gegenstände mit einem hohen Warenwert bzw. um sensible Waren handelt. Die zwingende Besichtigung von Waren wird allgemein festgelegt (zB Beschauraster) bzw. kann auch für Zollämter im Einzelfall festgelegt werden.
