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Arbeitsrichtlinie Ausfuhrbescheinigungen (UM-1400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.01.2008 · Quelle: Findok

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7.8. Abgangsstelle bei Beförderung im Versandverfahren außerhalb des Touristenexportes Bei Waren, die in einem Versandverfahren befördert werden und für die bei der Abgangsstelle die Bescheinigung des Vordrucks U 34 beantragt wird, gilt das in Art. 793 Abs. 6 ZK-DVO genannte Verfahren analog. Insbesondere ist bei der Eröffnung eines Versandverfahrens (gVV/gemVV, Carnet TIR) der Vermerk "Export" durch roten Stempelabdruck anzubringen. Im Falle eines gVV/gemVV im NCTS erfolgt der Vermerk durch Eingabe des Codes "DG2". Endet jedoch die Beförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft, ist für die Ausfuhrbescheinigung U 34 das in Art. 796 Abs. 1 ZK-DVO genannte Verfahren analog anzuwenden. Verlässt eine zur Ausfuhr überlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so teilt nach Artikel 796 Abs. 1 ZK-DVO der Anmelder dies unverzüglich der Ausfuhrzollstelle mit. Das Exemplar 3 der betreffenden Ausfuhranmeldung bzw. der mit der Ausgangsbestätigung versehene Vordruck der Bescheinigung ist in diesem Fall der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben. Zur Überwachung sind Vorpapiere in den Versandscheinen (Verwaltungsbegleitdokument) genau zu vermerken und Kopien der Ausfuhrbescheinigungen von der Abgangsstelle nach Art. 793 Abs. 6 ZK-DVO, die als Ausgangszollstelle tätig wird, anzufertigen.